Gründung einer GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft

Bei der im Rechtsverkehr häufig anzutreffenden GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Es gibt also bei der GmbH & Co. KG regelmäßig keinen persönlich haftenden Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Ist die Kommanditgesellschaft wiederum alleinige Gesellschafterin der GmbH, handelt es sich um eine sog. Einheitsgesellschaft.

Unmöglichkeit der Gründung der GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft in nur einem Schritt

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gibt Anlass, die Errichtung von Einheitsgesellschaften zu betrachten. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte in dem Beschluss, dass es nicht möglich ist, in derselben notariellen Urkunde eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH (bzw. in dem von dem Oberlandesgericht Celle zu entscheidendem Fall einer UG (haftungsbeschränkt)) als persönlich haftender Gesellschafterin zu errichten, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der gleichen Urkunde von der Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin gegründet wird.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gründerin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.h. die Kommanditgesellschaft) im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch nicht existierte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Komplementärin, wie die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft auch genannt wird, verfügte.

Wege zur Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG

In der Praxis und rechtswissenschaftlichen Literatur gibt es zwei anerkannte Wege zur Gründung einer GmbH & Co. KG, auf die auch das Oberlandesgericht Celle verweist:

1. Eine bereits existierende Kommanditgesellschaft kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen oder eine bestehende GmbH erwerben. Anschließend kann die GmbH die Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen. Der ursprüngliche Komplementär kann weiterer Kommanditist werden oder aus der Gesellschaft ausscheiden.

2. Die (späteren) Kommanditisten können zunächst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen und mit dieser sodann eine Kommanditgesellschaft errichten, die schließlich die Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwirbt.

Praxishinweise

Die Gründung einer Einheitsgesellschaft kann gleichwohl in einem Notartermin erfolgen. Mit Beurkundung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht eines sog. Vor-GmbH. Diese kann persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft und damit auch Mitgründerin einer KG sein.

Mit Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. dem Erwerb ihrer Geschäftsanteile durch die Kommanditgesellschaft zur Errichtung der Einheitsgesellschaft kann in der gleichen Urkunde eine regelmäßig gewünschte Sacheinlage, die im Falle von Immobilien oder Geschäftsanteilen an GmbH der notariellen Beurkundung bedarf, erfolgen.

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