Güterstandsschaukel: Gestaltungsmöglichkeiten schenkungsteuerfreier Zuwendungen an den Ehegatten

Lebzeitige Zuwendungen an den Ehegatten können Schenkungsteuer auslösen und so zu einem teuren „Geschenk“ werden. Mittels der sog. Güterstandsschaukel kann dies bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, vermieden werden.

WAS IST DAS?

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Aufgrund der Vertragsfreiheit im Güterrecht kann die Zugewinngemeinschaft jederzeit, d.h. auch während der Geltung eines anderen Güterstandes, begründet und auch wieder aufgehoben werden. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1408 Abs. 1 BGB).

Mit „Güterstandsschaukel“ wird die Gestaltung bezeichnet, nach der in einem ersten Schritt eine bestehende Zugewinngemeinschaft ehevertraglich beendet wird und unmittelbar nach Beendigung des Güterstands dieser Zugewinngemeinschaft in einem zweiten Schritt wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt wird.

WAS BRINGT DAS?

Mit der Güterstandsschaukel kann Vermögen von dem einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten unentgeltlich übertragen werden, ohne einen Schenkungsteuertatbestand zu erfüllen, mithin eine schenkungsteuerliche Belastung auszulösen. Denn mit der Vereinbarung der Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft wird zunächst zwingend der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB ausgelöst. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStGgeschaffen. Danach gilt: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG. Die anschließende Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist zulässig, und wird z.B. genutzt, um zu einem späteren Zeitpunkt erneut von der Regelung des § 5 Abs. 2 ErbStG zu profitieren.

WAS IST DIE GRUNDLAGE?

Nach Ansicht des BFH ist die von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft nicht als freigebige Zuwendung unter Lebenden schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02, BStBl. II 2005, S. 843). Mit dieser Entscheidung hat der BFH den Weg für die Güterstandsschaukel geebnet. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft könne – auch bei Fortbestand der Ehe – beendet und – ggf. auch rückwirkend – vereinbart werden (BFH, wie vor m.w.N.). Dies folge aus der in § 1408 Abs. 1 BGB statuierten Vertragsfreiheit, die auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen müsse, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d.h. es zur Ermittlung der Ausgleichsforderung komme. Grenzen seien dieser Gestaltungsfreiheit erst dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschaffe, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten werde. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstands und seine anschließende Neubegründung sei regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen.

WORAUF IST ZU ACHTEN?

Durch ehevertragliche Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft kann Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei übertragen werden. Entscheidend ist, dass die Zugewinngemeinschaft tatsächlich beendet wird, d.h. die Ausgleichsforderung des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten konkret ermittelt wird. Die Zahlung der Ausgleichsforderung ist nicht Voraussetzung. Eine Stundung der Ausgleichsforderung hat der BFH für ausreichend erachtet. Allerdings können – steuerpflichtige – Zinsen entstehen.

Hervorzuheben ist, dass ein Verzicht auf die einmal entstandene Ausgleichforderung regelmäßig Schenkungsteuer begründet. In jedem Fall sollte vor einer ehevertraglichen Vereinbarung ein etwaiger Zugewinn konkret ermittelt und geprüft werden, wie mit der Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten in der Folge umgegangen werden soll. Es handelt sich schließlich jeweils um eine Vermögensposition Ehegatten (Ausgleichsforderung bzw. -schuld).

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