gUG (haftungsbeschränkt)

BGH erlaubt auch für UG´s den abgekürzten Zusatz „g“ für Gemeinnützigkeit.

Nicht nur Vereine und Stiftungen, sondern auch zahlreiche Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH´s sind gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und wollen das natürlich auch in ihrer Firma zum Ausdruck bringen, speziell auch in dem Rechtsformzusatz. Das war bei GmbH´s schon lange in der Diskussion und 2013 hat der Gesetzgeber den Rechtsformzusatz „gGmbH“ ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Unklar und streitig war aber weiterhin, ob das auch für eine UG (haftungsbeschränkt) gilt, ob diese also auch als „gUG (haftungsbeschränkt)“ firmieren dürfen.

Die Oberlandesgerichte haben das bislang strikt abgelehnt, zuletzt das OLG Karlsruhe (ZIP 2019, 1327). Dieser Fall aus 2018 lag nun beim BGH vor. Mit Urteil vom 28.04.2020 (II ZB 13/19) hat der BGH den Gemeinnützigkeitszusatz „g“ auch für die UG zugelassen, vor allem mit dem Argument, dass die Nichtaufnahme der „gUG“ ins Gesetz ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sei. Ein solches Redaktionsversehen hatte das OLG Karlsruhe noch als „fernliegend“ abgetan. ... Vor Gericht und auf hoher See...

Durch die Entscheidung des BGH wird die UG für gemeinnützige Vorhaben noch attraktiver als schon bisher, da die UG das nun auch durch den Rechtsformzusatz „gUG“ nach Außen kundtun kann. Aufgrund des herabgesetzten Kapitaleinsatzes kann sich die UG in vielen Fällen als geeignete Rechtsform für steuerbegünstigtes Vorhaben erweisen. Auch das anfängliche Problem, ob die Verpflichtung zur Thesaurierung von Gewinnen gem. § 5a GmbHG gegen das Gebot der Selbstlosigkeit des § 55 AO verstößt, ist seit Jahren gelöst. Im Anwendungserlass (AEAO) zu § 55 hat die Finanzverwaltung unter der Nummer 23 längst anerkannt, dass die gesetzliche Rücklagenbildung bei der UG nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstößt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Gründung einer gUG nicht unter Verwendung des Musterprotokolls möglich ist. Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt muss die Satzung der UG zwingend den Formulierungsvorgaben der Mustersatzung zur Abgabenordnung (AO) entsprechen, was eine nicht zulässige Abweichung im Musterprotokollgründungsverfahren wäre. Den Kostenvorteil des Musterprotokolls kann die gUG also nicht nutzen.

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