Gut für Händler: Bundeskartellamt untersagt Preiskontrolle durch Amazon
Amazon ist der mit weitem Abstand bedeutendste Online-Marktplatz in Deutschland. Nach aktuellen Schätzungen wird rund 60% des deutschen Onlinewarenhandels über amazon.de abgewickelt. Die Bedeutung des Unternehmens ruft regelmäßig das Bundeskartellamt auf den Plan, das sich in jüngerer Vergangenheit bereits vermehrt mit Amazon befasst hat (für eine Übersicht siehe hier).
Im Fokus steht dabei regelmäßig nicht die Marktteilnahme von Amazon als aktiver Händler (Amazon Retail), sondern vielmehr deren Position als Anbieter einer Handelsplattform für Dritthändler – des sog. Amazon Marketplace. Rund 60% der auf Amazon.de getätigten Käufe entfallen auf diesen Bereich. Amazon ist hier nicht Partei der geschlossenen Verträge mit Endkunden, sondern stellt lediglich die Plattform für deren Zustandekommen bereit. Das Bundeskartellamt hat nun betont, dass Amazon diese „neutrale“ Rolle auch genau so ausfüllen muss – dies verbietet (in aller Regel) insbesondere Eingriffe in die Preisfindung der Händler.
Keine Sanktionen für unliebsame Händlerpreise
Worum ging es genau? Amazon setzt bislang unterschiedliche Kontrollmechanismen ein, um die Preise der Händler auf der Plattform zu überwachen. Stufen diese Mechanismen die Preise als zu hoch ein, werden die Angebote entweder ganz von der Plattform entfernt oder jedenfalls insoweit benachteiligt, dass sie nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („In den Einkaufswagen“ bzw. „Jetzt kaufen“) angezeigt werden. Die Händler können dadurch gravierende Umsatzeinbußen erleiden. Die genaue Ausgestaltung der Kontrollmechanismen und die Berechnung der zugrunde gelegten Preisgrenzen wurden den Händlern zudem nicht transparent offengelegt.
Preiskontrollen und entsprechende Sanktionen soll Amazon zukünftig nur noch in „absoluten Ausnahmefällen“ vornehmen dürfen, insb. bei wucherähnlichen Preisen – wobei das Bundeskartellamt in den veröffentlichten Q&A die hohen rechtlichen Anforderungen hierfür betont (Frage 7).
Besondere Relevanz entfaltet die Entscheidung zusätzlich dadurch, dass die Behörde hier nicht den gängigen Weg einer Bußgeldverhängung gegen Amazon beschritten, sondern stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 34 GWB). Dieser Wert wurde zunächst auf EUR 59 Mio. festgesetzt, das Bundeskartellamt betonte aber, dass es sich dabei nur um einen Teilbetrag handele, da der Verstoß nach wie vor andauere.
Ein neuer Dauerbrenner: Vertriebskartellrecht auf Online-Plattformen
Die Entscheidung adressiert ein brandaktuelles Thema im Kartellrecht: inwieweit gelten die Vorgaben des klassischen Vertriebskartellrecht (Verhältnis Hersteller-Händler) auch für Onlineplattformen (im Verhältnis Plattformbetreiber-Händler)?
Indem das Bundeskartellamt die Preishoheit der Händler betont, erklärt es ein Grundprinzip des Vertriebskartellrechts für übertragbar: Hersteller dürfen unabhängigen Vertriebspartnern / Händlern grundsätzlich keine bindenden Vorgaben zu ihrer Preisgestaltung machen (sog. Verbot der Preisbindung der 2. Hand). Vorgaben von Fest- oder Mindestpreisen an den Händler sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Vertikal-GVO als Kernbeschränkung anzusehen und damit der Möglichkeit einer generellen Freistellung vom Kartellverbot entzogen. Zwar fallen Vorgaben zu Höchstverkaufspreisen nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift – im Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren äußerte sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, jedoch auch hierzu kritisch („Einflussnahme (…) auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen (…) zulässig“).
Mit der vorliegenden Entscheidung liegt das Bundeskartellamt auf einer Linie mit der Europäischen Kommission. In Rz. 194 der Vertikal-LL sieht diese ausdrücklich vor, dass das Verbot der Preisbindung der 2. Hand nach Art. 4 der Vertikal-GVO auch im Verhältnis eines Plattformbetreibers zu den jeweiligen Händlern auf der Plattform gilt – und Vorgaben zu Fest- oder Mindestverkaufspreisen damit unzulässig sind.
„Vieles spricht dafür, dass das Verbot der Preisbeeinflussung nicht nur für Amazon, sondern für Online‑Marktplätze generell gilt – unabhängig von Marktmacht oder Hybridrolle.“
Ein Blick nach vorn: Übertragbarkeit auf andere Online-Marktplätze? Wohl ja.
Die Situation für Händler auf Amazon.de ist damit geklärt – es sei denn, Amazon legt innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des höchsten deutschen Zivilgerichts (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB) ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt sich für die Entscheidung u.a. auf § 19a Abs. 2 GWB gestützt hat. Die Vorschrift normiert eine besondere Missbrauchsaufsicht insb. für große Digitalunternehmen.
Inhaltlich weitergedacht stellt sich die Frage, ob das grundsätzliche Verbot der Einwirkung auf Händlerpreise auch für andere Plattformbetreiber als Amazon greift. Die Amazon-Situation zeichnet sich durch zwei Besonderheiten aus: (i) Amazon ist (ausweislich der durch das Bundeskartellamt herangezogenen Rechtsgrundlagen § 19 GWB und Art. 102 AEUV) ein marktbeherrschendes Unternehmen und (ii) bei Amazon handelt es sich um eine sog. Hybridplattform, da Amazon nicht nur die Handelsplattform bereitstellt, sondern daneben auch selbst als Händler dort auftritt. Beiden Aspekten räumt das Bundeskartellamt in der Erläuterung der Entscheidung gleichermaßen großen Raum ein (vgl. Frage 10 der Q&A). Sind also Marktmacht des Plattformbetreibers und/oder das Vorliegen einer Hybridplattform zwingende Voraussetzung für die Preisfreiheit von Händlern?
Das Bundeskartellamt positioniert sich anlässlich der Entscheidung dazu nicht. Bis zur Klärung dieser Frage sprechen jedoch eine Reihe von Indizien dafür, dass die Einwirkung auf Händlerpreise auch für Plattformbetreiber ohne Marktmacht und ohne Hybridstellung greifen könnte.
Im Oktober 2025 hat das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen die Plattform Temu eingeleitet. Auch hier sieht das Bundeskartellamt die Gefahr einer unzulässigen Einwirkung durch den Betreiber auf Händlerpreise, dürfte also im Ausgangspunkt von ähnlichen Regeln wie im Amazon-Fall ausgehen. Im Gegensatz zu Amazon handelt es sich bei Temu jedoch weder um ein marktbeherrschendes Unternehmen (vgl. Frage 11 der Amazon-Q&A) noch um eine Hybridplattform. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. Daneben setzt auch die von der Europäischen Kommission formulierte Anwendbarkeit des Verbots der Preisbindung der 2. Hand (Art. 4 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO) auf Plattformbetreiber weder eine marktbeherrschende Stellung noch eine Hybridplattform voraus (vgl. Rz. 194 der Vertikal-LL).
Vieles spricht damit für eine weitgehende Übertragbarkeit vertriebskartellrechtlicher Grundsätze auf Handelsplattformen, ohne das Erfordernis entsprechender Marktmacht des Betreibers oder dessen paralleler Tätigkeit als Händler. Bis zur weiteren Klärung sollten Plattformbetreiber Einwirkung auf Händlerpreise jedenfalls sorgfältig prüfen. Die Händler hingegen können wohl auf ihre rechtmäßige Preisfreiheit setzen – und diese notfalls mit kartellrechtlichem Rückenwind gegen Plattformbetreiber durchsetzen.
