Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters bei unklarer Rechtslage

Das Oberlandesgericht Köln hat jüngst in einer Entscheidung (OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2020 – 4 U 82/19) die hohen Anforderungen an eine Prüfung der Rechtslage durch Geschäftsleiter (im vorliegenden Fall den geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG) und ihre Enthaftung durch Einholung von Expertenrat bestätigt. Mit seiner Entscheidung befindet sich das OLG ganz auf der Linie der sog. ISION-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit ein Geschäftsleiter danach selbst nicht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer bestimmten rechtlichen Fragestellung besitzt, hat er:

1. einen unabhängigen fachlich qualifizierten Berufsträger hinzuziehen,

2. diesem die für die Fragestellung relevanten tatsächlichen Umstände vollständig darzustellen und

3. den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Insbesondere den letzten Aspekt der erforderlichen Plausibilitätskontrolle betont nunmehr das OLG Köln. Der Geschäftsleiter dürfe jedenfalls bei wirtschaftlich nicht unwesentlichen Maßnahmen nicht im Rahmen einer sonst üblichen Arbeitsteilung ungeprüft auf die entsprechende Auskunft eines Mitarbeiters (im vorliegenden Fall des für den Bereich verantwortliche Prokuristen), die entsprechende Maßnahme sei nach rechtlicher Prüfung zulässig, vertrauen. Auch die bloße Zustimmung einer Rechtsanwältin zu der Entscheidung, der allerdings keine Prüfung derselben zugrunde lag, entbinde den Geschäftsleiter nicht von seiner eigenen Pflicht zur Plausibilitätsprüfung.

Fazit: Im Hinblick auf die strengen von der Rechtsprechung im Bereich der Manager-Haftung für rechtlich geprägte Entscheidungen angelegten Anforderungen, sollte großer Wert auf die Einhaltung der vom Bundesgerichtshofes aufgestellten und vorliegend erneut durch das OLG Köln bestätigten Rechtsprechung gelegt werden.

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