Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG nicht durch D&O Versicherung gedeckt

Das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 - 8 W 20/16) hat bereits 2016 darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 64 GmbHG keine Haftungsansprüche seien, die durch einen D&O-Versicherungsvertrag abgesichert werden, wenn dort, wie allgemein üblich, Versicherungsschutz (nur) für den Fall vereinbart wurde, dass sich Versicherte durch eine Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit für einen "Vermögensschaden" haftpflichtig gemacht haben (s. hierzu den Blog-Beitrag von Herrn Dr. Gantenbrink vom 26.04.2018).

Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OLG Düsseldorf in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16) an. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

"Der Ersatzanspruch des § 64 GmbHG stellt keinen Schadensersatzanspruch im versicherungsrechtlichen Sinn dar."

Worum ging es?

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer inzwischen insolventen UG und machte gegen die beklagte Versicherung Freistellungsansprüche aufgrund einer D&O Versicherung geltend. In einem Vorprozess wurde die hiesige Klägerin wegen verschiedener Zahlungen für die UG, nach Eintritt der Insolvenzreife, gem. § 64 GmbHG zur Zahlung von EUR 221.801,47 an den Insolvenzverwalter der UG verurteilt. Die Klägerin nahm nunmehr die D&O Versicherung der UG in Anspruch. Nachdem die Vorinstanz (LG Mönchengladbach, Urteil v. 04.05.2016 - 6 O 391/13) den begehrten Feststellungsanspruch, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von den Ansprüchen des Insolvenzverwalters freizustellen, abgelehnt hat, verfolgte diese ihr Begehr nunmehr vor dem erkennenden OLG Düsseldorf weiter.

Kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch

Die nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegenden Versicherungsbedingungen schützen nicht gegen jegliche Inanspruchnahme, sondern nur, wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt. Das OLG Düsseldorf führte aus, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG keine Schadensersatzansprüche im Sinne des Versicherungsvertrags darstellen. Hierzu stellte es maßgeblich darauf ab, dass § 64 GmbHG nicht den Schutz des Unternehmens vor Schäden, sondern dem Erhalt der Insolvenzmasse, im Interesse der Gläubigergesamtheit, zu dienen bestimmt sei. Eine Haftung nach § 64 GmbHG komme mithin unabhängig davon in Betracht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Der Gesellschaft entstehe durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife regelmäßig auch gar kein Schaden, da die Zahlung eine gegen die Gesellschaft bestehende Verbindlichkeit zum Erlöschen bringe und das Vermögen der Gesellschaft somit keine Minderung erfahre. Lediglich die potentielle Befriedigungsmöglichkeit der anderen Gesellschaftsgläubiger werde beeinträchtigt. Korrespondierend hiermit ordnet der BGH in ständiger Rechtsprechung § 64 GmbHG, allerdings ohne jeden Bezug zu D&O Versicherungen, als "Anspruchsgrundlage eigener Art" und nicht als Deliktstatbestand ein.

Zusammenfassung und Fazit

Für Geschäftsführer ist die Frage, wann Insolvenzreife vorliegt, wegen der Vielzahl, der von der Rechtsprechung zur Beantwortung dieser Frage herangezogenen Beweisanzeichen, häufig nur schwer und selten mit Sicherheit zu beantworten. Auch die Restriktion aus § 64 S. 2 GmbHG, wonach der Geschäftsführer nicht haftet, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines "ordentlichen Geschäftsmanns" zu vereinbaren ist, dürfte wegen der Konturlosigkeit dieses Merkmals nur schwerlich zu deren Beruhigung beitragen.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist Geschäftsführern dringend zu raten, sich durch den Versicherer bestätigen zu lassen, dass die jeweilige Police auch Ansprüche nach § 64 GmbHG erfasst bzw. diesen Haftungstatbestand gesondert mit aufzunehmen.

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