Uli Hoeneß is back! Am Freitag, den 25.11.2016, wurde Uli Hoeneß von den Vereinsmitgliedern mit überwältigender Mehrheit von 98,5 % der Stimmen (erneut) zum Präsidenten des FC Bayern München e.V. gewählt . Es wird zudem erwartet, dass er auch wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden der Bayern München AG gewählt werden wird (zu den Strukturen des FC Bayern habe ich an dieser Stelle schon im Blog-Beitrag vom 29.09.2016 berichtet).
Zur Erinnerung: Im März 2013 wurde Uli Hoeneß vom LG München wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und legte daraufhin seine Ämter nieder. Nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit wurde er im Februar 2016 auf Bewährung entlassen. Im darauffolgenden August erklärte er, wieder kandidieren zu wollen.
Aber warum darf Uli Hoeneß eigentlich wieder „Boss“ werden, wie die Bild-Zeitung und andere Medien sogleich titelten?
Hier soll es nicht um Moral gehen, sondern nur um die rechtlichen Voraussetzungen an derartige Ämter. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Funktion als Präsident des eingetragenen Vereins und der als Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft.
VEREINSRECHTLICH KEINE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN
Vereinsrechtlich gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen dahingehend, dass eine vorbestrafte Person nicht Vorstands- oder Präsidiumsmitglied eines eingetragenen Vereins sein darf. Allerdings können Vereinssatzungen sog. „persönliche Voraussetzungen“ für die Eignung von Vereinsmitgliedern und -organen vorsehen. Beim FC Bayern München e.V. galt zunächst, dass nur „unbescholtene Personen“ überhaupt Vereinsmitglied sein durften. Abgesehen davon, dass unklar ist, wann eine Person als „unbescholten“ anzusehen ist, wurde diese Satzungsregelung im Jahr 2014 durch die Mitgliederversammlung aufgehoben. Nunmehr ist es nur noch Voraussetzung für die Mitgliedschaft, dass das Mitglied die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Zusammenhang mit der Verurteilung von Uli Hoeneß wurde seitens des Vereins dementiert. Ein Schelm also, wer Böses dabei denkt.
STRENGERE ANFORDERUNGEN IM AKTIENRECHT
Der Präsident des FC Bayern München e.V. erhält laut den Statuten zugleich einen Sitz im Aufsichtsrat der Bayern München AG. Das Aktienrecht legt dabei strengere Maßstäbe an die Gesellschaftsorgane an, wobei die Voraussetzungen für Vorstände strenger sind. So darf laut § 76 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) nicht Vorstand einer AG sein, wer – neben weiteren persönlichen Voraussetzungen –
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- b) nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),
- c) der falschen Angaben nach 399 AktG oder § 82 GmbHG,
- d) der unrichtigen Darstellung nach 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
- e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Steuerstraftaten sind nicht unter den Ausschlusstatbeständen. Das bedeutet, wer Steuern hinterzieht, ist nicht gehindert, Vorstand einer AG zu sein. Nun soll Uli Hoeneß ohnehin nicht Vorstandsmitglied werden, sondern Aufsichtsratsmitglied.
Für den Aufsichtsrat gilt § 100 AktG. Diese Norm sieht zwar besondere persönliche Voraussetzungen vor, aber ein Ausschluss wegen strafrechtlicher Verurteilungen ist nicht darunter. Sieht also die Satzung der AG nicht ausdrücklich als Ausschlussgrund eine strafrechtliche Verurteilung vor, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Vorbestrafter Mitglied des Aufsichtsrats einer AG ist.
Rechtlich ist es mithin zulässig, dass Uli Hoeneß Aufsichtsratsmitglied der Bayern München AG ist.
AUS COMPLIANCE-SICHT FATALES ZEICHEN
Allerdings haben Aktiengesellschaften (so auch die Sponsoren bzw. Gesellschafter des FC Bayern, wie Adidas, Audi und Allianz) regelmäßig hehre Compliance-Vorgaben. Mit diesen kann es durchaus kollidieren, wenn ein vorbestrafter Straftäter einen derart bedeutenden Posten in der Gesellschaft (oder einer Beteiligungsgesellschaft) einnimmt – jedenfalls in derart kurzer Zeit nach seiner Verurteilung bzw. Haftentlassung, mag auch der Resozialisierungsgedanke durchaus eine Rolle spielen. Doch offenkundig haben die Gesellschafter der FC Bayern München AG und deren Sponsoren kein Störgefühl im konkreten Fall. Dies könnte man als Ausdruck dafür nehmen, dass Steuerbetrug diesen als „lässliche Sünde“ gilt. Ein aus Compliance-Sicht fatales Zeichen.