Ich weiß, was ich letzten Sommer getan habe, oder: Lass mich, ich kann das!

Auf den Spuren von Sun Tsu - Schließt man mit sich selbst Verträge ab, kennt man sich und seinen Feind

Sich selbst zu erkennen ist eine der ältesten Forderungen der Welt. Und bereits Sun Tsu wusste: "Wer sich selbst und den Feind kennt, braucht den Ausgang von 100 Schlachten nicht zu fürchten."

Wie angenehm ist es da, als Geschäftsführer mehrerer Konzernunternehmen stets mit sich selbst zu verhandeln und Verträge zu schließen - besser kann man die jeweiligen Gesprächspartner im Idealfall schließlich nicht kennen. Die Wahrscheinlichkeit, dort hinters Licht geführt zu werden, sollte gering sein.

Vom Können und Dürfen

Aber Vorsicht! Es droht Ungemach, wenn gleichzeitig mehreren Herren gedient wird (das wusste auch schon Matthaeus 6:24). Daher sagt das Gesetz, dass ein Vertreter grundsätzlich nicht sowohl im Namen des Vertreten mit sich selbst (sog. Insichgeschäft) oder im Namen eines Dritten (sog. Mehrfachvertretung) Rechtsgeschäfte vornehmen kann.

Gesetzliche Ausnahmen gelten nur, wenn entweder die Vertretenen zustimmen, oder das Rechtsgeschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.

Auch das rechtliche Dürfen stößt gerade bei organschaftlichen Vertretern schnell an seine Grenzen: Zustimmungserfordernisse, Gremienvorbehalte und sonstige Hürden werden häufig vorgesehen. Dies soll verhindern, dass Geschäftsführer und Vorstände allzu eigenmächtig an den Gesellschaftern vorbei agieren.

Gerade bei der GmbH hat dies jedoch keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht, also das sog. rechtliche Können im Außenverhältnis. Kurz gesagt: Nur, weil man nicht darf, kann man noch lange nicht nicht.

Aber wenn ich doch weiß, dass ich nicht darf?

Allerdings gilt eine ungeschriebene Ausnahme von diesem Grundsatz: Wenn ein Vertragspartner weiß, dass sein Gegenüber ein Geschäft zwar vornehmen kann, aber nicht darf, kann der Vertragspartner sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen.

In der Regel weiß der Vertragspartner dies gerade nicht - aber wenn ich selbst mein Geschäftspartner bin, habe ich stets positive Kenntnis davon, dass ich eigentlich gerade meine Vertretungsbefugnis überschreite.

Damit fällt grundsätzlich jedes Insichgeschäft, dass unter Überschreitung der Vertretungsbefugnis geschlossen wird, in den Anwendungsbereich des Missbrauchs der Vertretungsmacht.

Moment, es greift doch eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts...?

Einen entsprechenden Fall hatte der BGH zu lösen. Eine Geschäftsführerin, die mehrere Konzerngesellschaften einzelvertretungsberechtigt vertrat, war nicht von dem Verbot des Insichgeschäfts bzw. der Mehrfachvertretung befreit. Darüber hinaus bedurfte sie im Innenverhältnis der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers. Allerdings vertrat sie die Konzerngesellschaften bei dem Begleichen einer Schuld, die Mehrfachvertretung war also ausnahmsweise gestattet - und die vertretene Gesellschaft musste ihre Verbindlichkeit ohnehin erfüllen.

In solchen Konstellationen, so der BGH, setzt der Missbrauch der Vertretungsmacht ausnahmsweise voraus, dass das fragliche Geschäft für die Vertretene nachteilig ist. Denn ansonsten würde ein Insichgeschäft oder eine Mehrvertretung, die zwar zur Begleichung einer Schuld dient, aber das rechtliche Dürfen des Vertreters überschreitet, stets unzulässig sein mit der Folge, dass eine Schuld nur schwierig beglichen werden kann.

Lesson Learned: Wenn man einen Vertreter hat, muss er auch dürfen, was er kann

Man sollte sich vor Augen führen, dass dieser Rechtsstreit nach Jahren vom BGH entschieden werden musste. Grund dafür war auch, dass die Vertretungsregelungen der Gesellschaften nicht aufeinander abgestimmt waren - zumindest im Konzern sollten Vertreter mehrerer Konzerngesellschaften vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit werden - und die Schaffung von Hürden im Innenverhältnis, die es der Geschäftsführerin erschwert haben, zu handeln. Daher sollten Gesellschafter stets bedenken, dass die Organe einer Gesellschaft handlungsfähig bleiben müssen. In der heutigen Zeit bedeutet dies auch, kurzfristig flexibel handeln zu können. Überbordende Zustimmungserfordernisse können sich schnell als Hindernis herausstellen, die dem verständlichen Bedürfnis nach Sicherheit eine Rechnung in Form verpasster Chancen oder - wie hier - langer Rechtsstreitigkeiten aufgrund einer unklaren Rechtslage präsentieren.

 

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