Am 03.06.2020 ist die Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV) vom 14.05.2020 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 1088). Die Verordnung setzt für bestimmte Vorhaben bundesweit einheitliche Standards für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgesehene Eingriffsregelung.
Eingriffsregelung
Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung müssen vorhabenbedingte, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen oder ersetzt werden. Mit der Kompensation sollen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbilds dauerhaft gesichert werden. Der Status quo soll erhalten bleiben. In Planfeststellungsverfahren werden die zum Eingriffsausgleich erforderlichen Maßnahmen in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers regelmäßig im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.
Anwendungsbereich der Verordnung
Die BKompV gilt für Vorhaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung fallen. Dazu gehören solche Infrastrukturvorhaben, für deren Genehmigung Bundesbehörden zuständig sind. Relevante Behörden in diesem Bereich sind z.B. die Bundesnetzagentur (u.a. zuständig für die im Bundesbedarfsplangesetz gesondert gekennzeichneten länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen), das Eisenbahnbundesamt (zuständig für Aus- und Neubau von Eisenbahntrassen), das Fernstraßen-Bundesamt (ab 2021 zuständig für Bundesautobahnen) oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (zuständig insbesondere für Offshore-Windparks).
Verordnungsinhalt
Die BKompV trifft Regelungen zur Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der durch die Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen (§§ 4 bis 7 BKompV). Hierbei wird unter Feststellung bestimmter Wert- und Beeinträchtigungsstufen der Kompensationsbedarf ermittelt. Sodann werden Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen gestellt (§§ 8, 9 BKompV). Die Unterhaltung und rechtliche Sicherung der zur Kompensation vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelt § 12: In der Regel unterschreitet der Unterhaltungszeitraum der Kompensationsmaßnahmen eine Dauer von 25 Jahre nicht. Die BKompV nimmt zudem Regelungen zur Ersatzzahlung auf (§§ 13, 14 BKompV), die für solche Beeinträchtigungen vorgesehen ist, die nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar sind. Regelmäßig wird eine Ersatzzahlung etwa für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erforderlich.
Fazit
Durch die BKompV wird für bestimmte Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung die Eingriffsregelung übergreifend und einheitlich geregelt. Die Verordnung sorgt für stärkere Transparenz der behördlichen Entscheidungen und erhöht gleichzeitig die Planungs- und Rechtssicherheit privater und öffentlicher Vorhaben. Gerade bei linienhaften Infrastruktureinrichtungen wie Stromtrassen oder Fernstraßen werden Planfeststellungsverfahren verschlankt: Insbesondere bei der Überschreitung von Landesgrenzen müssen sich die Planungsträger nicht länger mit verschiedenen länderspezifischen Verwaltungsvorschriften, Erlassen oder Leitfäden auseinandersetzen. Dies dient einer zügigen Realisierung der entsprechenden Vorhaben.