Inkrafttreten des Planungssicherstellungsgesetzes

Am 29.05.2020 ist das „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)“ vom 20.05.2020 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 1041). Durch das Gesetz soll die ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung während der Covid-19-Pandemie gewährleistet werden.

Problemstellung

Wie meine Kollegin Dr. Bettina Keienburg bereits in ihrem Beitrag vom 23.03.2020 „Fortgang der Verwaltungsverfahren in Zeiten von Corona“ deutlich gemacht hat, sind aufgrund der weiterhin andauernden Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie für eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Beteiligungsrechte wie die Einsichtnahme in öffentlich ausgelegte Unterlagen oder die Teilnahme an einem Erörterungstermin derzeit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchführbar. Öffentlichkeitsbeteiligungspflichtige Verfahren drohten - ohne erforderliche Anpassungen der Beteiligungsrechte durch den Gesetzgeber - auf unabsehbare Zeit auf Eis gelegt zu werden. Dies hätte insbesondere wichtige Vorhaben zum Ausbau der Infrastruktur maßgeblich verzögern können. Das Planungssicherstellungsgesetz soll hier Abhilfe schaffen.

Gesetzesinhalte

Dazu sieht das Planungssicherstellungsgesetz insbesondere vor,

  • dass eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung durch eine Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden kann (§ 2 PlanSiG),
  • dass eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden kann (§ 3 PlanSiG),
  • dass die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde ausgeschlossen werden kann und elektronische Erklärungen abgegeben werden können (§ 4 PlanSiG) sowie
  • dass ein vorgeschriebener Erörterungstermin bzw. eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung durch eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden kann (§ 5 PlanSiG).

Die Neuerungen gelten grds. auch für bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren; mit Ablauf des 31.03.2021 treten die vorgenannten Regelungen außer Kraft (§ 6 PlanSiG).

Bewertung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird maßgeblich in das Internet verlagert; eine physische Anwesenheit von Papier und Personen ist weitgehend nicht mehr erforderlich. Dem während der Covid-19-Pandemie bestehenden Erfordernis, persönliche Kontakte weitgehend zu vermeiden, wird damit Rechnung getragen. Zugleich bleibt die Beteiligung der Öffentlichkeit gleichsam effektiv. Die Verwaltungsverfahren können fortgeführt werden.

Dennoch ist der Gesetzgeber hier zu zaghaft geblieben. Er hätte, insbesondere um der Digitalisierung im Verwaltungsverfahren weiter und ggf. auch dauerhaft Vorschub zu leisten, mutiger sein können. So ist auch nach Maßgabe des PlanSiG weiterhin kein gänzlicher Verzicht auf analoge Beteiligungsformen möglich: Es hat zusätzlich zur Veröffentlichung des Vorhabens im Internet (die auch heute schon vorgesehen ist) mindestens eine Bekanntmachung in einem öffentlichen Verwaltungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen. Auch ist weiterhin eine Möglichkeit der Papier- bzw. Vorort-Einsichtnahme (Auslegung, Lesegeräte oder Versendung) in die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Angesichts der heute flächendeckenden Verbreitung des Internets und der zweifelsfrei bequemeren Einsicht in umfangreiche Unterlagen am heimischen PC erscheint dies nicht erforderlich. Jedenfalls aber sollte angedacht werden, die vorgesehenen digitalen Beteiligungsformen dauerhaft beizubehalten bzw. die nach dem PlanSiG durchgeführten Verfahren auf ihre Zukunftsfähigkeit zu evaluieren.

Zudem ist eine anstelle eines Erörterungstermins bzw. einer Online-Konsultation mögliche Telefon- oder Videokonferenz insbesondere in Verfahren, in denen es sehr viele Betroffene bzw. Einwender gibt – dies können ohne Weiteres mehrere hundert oder tausend Personen sein – praktisch kaum durchführbar. Insofern wäre es jedenfalls für die Dauer der Covid-19-Pandemie sinnvoller gewesen, grds. eine rein fakultative Durchführung des Erörterungstermins bzw. dessen generelle Aussetzung zu normieren.

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