Insiderlisten nach MAR – hat die permanente Insiderliste noch einen Anwendungsbereich?

HINTERGRUND

Durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung, „MAR“) hat sich das Kapitalmarktrecht, insbesondere das Insiderrecht, an vielen Stellen geändert.  Beispielsweise wurde der Anwendungsbereich, welche Unternehmen zur Führung von Insiderlisten verpflichtet sind, erweitert. Auch die Inhalte, die in die Insiderliste aufzunehmen sind, haben sich geändert.

INSIDERLISTE NACH MAR

Unter der MAR müssen nicht nur – wie früher – börsennotierte Unternehmen eine Insiderliste führen. Vielmehr sind jetzt – vereinfacht gesagt – auch solche Emittenten zur Führung von Insiderlisten verpflichtet, deren Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung (nur) im Freiverkehr gehandelt werden oder die dies beantragt haben. Gemäß Art. 18 Abs. 7 MAR erstreckt sich die Pflicht zur Führung von Insiderlisten zudem auch auf Emittenten von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden bzw. eine solche Zulassung erhalten oder beantragt haben.

In die Insiderliste sind alle Personen aufzunehmen, die Zugang zu Insiderinformationen haben und für den Emittenten tätig sind, wie etwa Arbeitnehmer, Berater, der Abschlussprüfer oder Ratingagenturen. Die Insiderliste ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich der Grund der Erfassung der bereits erfasster Personen ändert, wenn eine noch nicht erfasste Person Zugang zu Insiderinformationen erhält und wenn eine erfasste Person keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr hat. Bei jeder Aktualisierung sind Datum und Uhrzeit der Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung der Insiderliste erforderlich wurde. Die Insiderliste muss die Identität sowie persönliche Daten, einschließlich Email Adresse und Telefonnummer, aller Personen mit Zugang zu Insiderinformationen, den Grund für die Aufnahme in die Insiderliste, Datum und Uhrzeit des Zugangs zu Insiderinformationen und das Datum der Erstellung der Insiderliste enthalten.

Emittenten müssen gemäß Art. 18 Abs. 1 MAR  dafür sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen ihre insiderrechtlichen Pflichten schriftlich anerkennen und sich der einschlägigen Sanktionen bewusst sind, was durch die Versendung von Informationsschreiben erfolgt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen sollten.

Die Listen sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Erstellung oder Aktualisierung aufzubewahren und der BaFin in elektronischer Form auf Anfrage zu übermitteln.

UNTERSCHIEDE ZUM „ALTEM“ RECHT

Nachdem der Aufbau des Insiderverzeichnisses früher dem Verpflichteten weitgehend freigestellt war, schreibt die MAR nun nicht nur Art, Inhalt, sondern auch Aufbau der Insiderliste detailliert vor. Während es nach „altem“ Recht üblich war, eine „permanente“ und eine „Projekt“-Insiderliste zu führen, schreibt die MAR nur noch eine anlass- bzw. insiderinformationsbezoge Liste vor. Optional kann diese Liste um einen Abschnitt „permanente Insider“ ergänzt werden, um zu vermeiden, dass diese Personen in jeder einzelnen Insiderliste aufgeführt werden müssen. Technisch gesehen handelt es sich dann aber nicht um verschiedene Listen (permanente und anlassbezogene), sondern stets um eine Projektliste, die nur verschiedene Abschnitte hat.
Auch der Personenkreis, wer als „permanenter“ Insider künftig in die Liste aufzunehmen ist, hat sich verringert. Dies sind nur noch Personen, die aufgrund ihrer Funktion bestimmungsgemäß Zugang zu sämtlichen Insiderinformationen des Unternehmens haben, d.h. faktisch nur Vorstand und Aufsichtsrat, ggf. noch einzelne Personen aus den Bereichen Rechtsabteilung, Controlling und Finanzen, Steuern und Investor-Relations.

WIRD DIE „PERMANENTE INSIDERLISTE“ NOCH BENÖTIGT?

Die Führung einer gesonderten permanenten Insiderliste gibt es nach neuem Recht nicht mehr, die Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie einen entsprechenden Abschnitt, der jeder anlassbezogenen Liste angefügt werden kann, erstellen wollen. Angesichts des nunmehr sehr eingeschränkten Personenkreises der „permanenten“ Insider lohnt sich dies kaum noch. In der Praxis werden daher die jeweiligen Personen, die „permanente“ Insider wären, häufig nur noch anlassbezogen in die Insiderliste aufgenommen.

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