Interessenkonflikte eines Vorstandsmitglieds

Ist ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zugleich vertretungsberechtigtes Organ einer anderen (Konzern-) Gesellschaft, so befindet sich das Vorstandsmitglied in einem Interessenkonflikt, wenn beide von ihm vertretenen Gesellschaften einen Vertrag miteinander schließen möchten. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die ein Vorstandsmitglied im Namen der AG mit ihm nahestehenden Personen abschließen möchte. Wie sich das Vorstandsmitglied in solchen oder ähnlichen Fällen korrekt verhält, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht pauschal beantwortet werden kann. Der nachfolgende Problemaufriss beschränkt sich auf die Darstellung der Punkte, für die das Bestehen des Interessenkonflikts Relevanz haben kann.

KEINE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Das Aktiengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall eines tatsächlichen oder auch nur potenziellen Interessenkonflikts in der Person eines Vorstandmitglieds. Die Satzung der AG und die Geschäftsordnung des Vorstands sind selbstverständlich heranzuziehen, jedoch treffen auch diese oftmals keine einschlägigen Bestimmungen. Einzig Ziffer 4.3.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) enthält eine Vorgabe dazu, wie sich ein Vorstandsmitglied im Falle eines Interessenkonflikts zu verhalten hat.

GRUNDREGEL: OFFENLEGUNG DES INTERESSENKONFLIKTS

Gemäß Ziff. 4.3.3 DCGK soll jedes Vorstandsmitglied Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber informieren. Wann ein Interessenkonflikt überhaupt vorliegt, definiert der DCGK nicht. Allgemein wird angenommen, dass ein Interessenkonflikt objektiv-typisiert zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, ob das betroffene Organmitglied sich selbst in der jeweiligen Situation befangen fühlt. Da ferner nicht jede ganz abstrakte oder rein theoretische Kollision mit anderen Interessen genügen soll, wird auch eine gewisse Relevanzschwelle verlangt. Die Beurteilung, ob diese Relevanzschwelle erreicht wird, kann aber zunächst nur das betroffene Vorstandsmitglied selbst treffen, da vor der Offenlegung des Interessenkonflikts regelmäßig nur das Mitglied selbst Kenntnis von den betreffenden Umständen hat. Um sich nicht dem Vorwurf eines nicht allein dem Gesellschaftsinteresse dienenden Verhaltens auszusetzen, sollte sich das Vorstandsmitglied im Zweifel für die Offenlegung entscheiden.

VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT DURCH DEN AUFSICHTSRAT?

Bei Geschäfte zwischen der AG und dem Vorstandsmitglieder selbst vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft. Dies ist von § 112 AktG unabdingbar vorgegeben. Schwieriger wird es, wenn die AG ein Geschäft mit einem Unternehmen abschließen möchte, das von dem Vorstandsmitglied vertreten wird oder dessen Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist. Ob § 112 AktG über seinen Wortlaut hinaus auf einen solchen Fall angewendet werden kann, ist sehr umstritten. Jedenfalls dann, wenn das Vorstandsmitglied in der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss ausübt oder zwischen beiden eine echte wirtschaftliche Identität besteht, was insbesondere bei einer Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds der Fall sein soll, wird von zahlreichen Autoren eine analoge Anwendung des § 112 AktG befürwortet.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 112 Abs. 1 Satz 1 AktG erweiternd dahin auszulegen ist, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch gegenüber Gesellschaften vertritt, in denen ein Vorstandsmitglied maßgeblichen Einfluss hat, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 ausdrücklich offen gelassen (AZ: II ZR 179/12). Er entschied, dass die im streitgegenständlichen Fall bestehende Beteiligung des Vorstandsmitglieds an der anderen Gesellschaft mit 24,99 % jedenfalls nicht ausreiche, um einen maßglichen Einfluss des Vorstandsmitglieds zu begründen.

ZUSTIMMUNG DES AUFSICHTSRATS?

Verbleibt die Vertretungsmacht beim Vorstand, so kann aber zumindest die Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem in Rede stehenden Geschäft erforderlich sein. Ziff. 4.3.3 DCGK sieht vor, dass ein Geschäft mit einem Vorstandsmitglied nahe stehenden Personen oder Unternehmungen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden soll, sofern es sich um ein „wesentliches“ Geschäft handelt. Der DCGK lässt offen, was unter einem „wesentlichen“ Geschäft zu verstehen ist. In der Kommentierung zum DCGK wird dem Vorstand empfohlen, sich die Kontrollfrage zu stellen, ob ein aufmerksamer Dritter – z.B. ein Aktionär oder ein Journalist – das betreffende Geschäft als suspekt einstufen würde. Auch hier sollte die Bewertung im Zweifel zugunsten der Wesentlichkeit ausfallen. Selbstverständlich sollte auch der regelmäßig in der Satzung enthaltene Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte darauf überprüft werden, ob er für den konkreten Fall eine Zustimmungsbedürftigkeit vorsieht.

STIMMVERBOT?

Nach einhelliger Auffassung gelten bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied selbst die Stimmverbote der §§ 2834BGB entsprechend. Eine gleichwohl erfolgte Stimmabgabe ist unwirksam. Allerdings hat die analoge Anwendung der vereinsrechtlichen Vorschriften nur geringe praktische Bedeutung, da die Gesellschaft – wie oben dargestellt – in diesem Fall gem. § 112 AktG ohnehin vom Aufsichtsrat vertreten wird. Ein über § 34 BGB hinausgehendes, allgemeines Stimmverbot für Vorstandsmitglieder in Fällen einer Interessen- oder Pflichtenkollision bei der Geschäftsführung wird ganz überwiegend abgelehnt.

RECHT ZUR STIMMENTHALTUNG?

Vom Stimmverbot zu unterscheiden ist das Recht des Vorstandsmitglieds, sich der Stimme zu enthalten. Dieses Recht zur Stimmenthaltung ist Doppelmandatsträgern bei einer Interessenkollision nach herrschender Meinung grundsätzlich unbenommen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.

TEILNAHMEVERBOT?

Weder das AktG noch sonstige relevante Normen enthalten Vorgaben zur Sitzungsteilnahme bzw. zu einem Sitzungsausschluss bei Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand hat die Leitungsaufgaben in der AG zwingend als Gesamtorgan wahrzunehmen. Aus diesem Prinzip der Gesamtverantwortung folgt, dass auch von einem Interessenkonflikt betroffene Mitglieder des Vorstands im Grundsatz zur Anwesenheit bei allen Beratungen berechtigt bleiben. Lediglich im Falle eines ganz erheblichen Interessenkonflikts kann das Vorstandsmitglied aufgrund seiner organschaftlichen Treuepflicht verpflichtet sein, auf die Teilnahme am Entscheidungsprozess, also auch auf die Teilnahme an den Beratungen, zu verzichten, um sicherzustellen, dass es zu einer insgesamt unbeeinflussten Entscheidung kommt.

LÖSUNG DES INTERESSENKONFLIKTS?

Ist das Vorstandsmitglied nach allen vorstehenden Ausführungen zur Entscheidung über einen möglichen Geschäftsabschluss berufen, so hat es darauf zu achten, dass das Geschäft in jeder Hinsicht branchenüblichen Standards entspricht (vgl. auch Ziff. 4.3.3 S. 2 DCGK). Wie bei jedem anderen Geschäft hat es die Interessen der AG bestmöglich wahrzunehmen. Insbesondere kann das Vorstandsmitglied eine Verletzung seiner Organpflichten für die AG nicht damit rechtfertigen, dass es seinen Organpflichten für den Vertragspartner habe genügen wollen.

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