Ist die Einlage auch noch so klein, kann sogar eine Treuhandkommanditistin haftbar sein.

An Hand eines kürzlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) (BGH Urt v. 17. 04.2018- Az.: II ZR 265/16), sollen die persönlichen Voraussetzungen einer Prospekthaftung des Altgesellschafters gegenüber neu in eine Publikumsgesellschaft eintretenden Gesellschaftern aufgezeigt und insbesondere Kleinanleger für diesen haftungsrelevanten Problemkreis sensibilisiert werden.

Sachverhalt

Der Kläger stützt sein Schadensersatzbegehr auf eine der Beklagten gem. § 278 BGB zurechenbare Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gem. §§ 280 I, III, §§ 282, 242 II, 311 II BGB.

Der Kläger erklärte am 10. Dezember 2003 seinen Beitritt als Direktkommanditist mit einer Einlage in Höhe von EUR 60 Tsd. zu einer GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft. Dem Beitritt vorgelagert fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Vermittler statt, dessen Grundlage ein Emissionsprospekt bildete.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits mit einer Kapitaleinlage von EUR 100 an der Gesellschaft beteiligt und leitete als Treuhandkommanditistin die auf ihr Konto eingezahlten Kommanditeinlagen auf ein Sonderkonto der Gesellschaft weiter. Im Gesellschaftsvertrag wurde ihr hierfür eine Vergütung zugesichert.

Außerdem schlossen die Beklagte und der Kläger einen Verwaltungsvertrag, der die Beklagte verpflichtete sämtliche Rechte und Pflichten der Direktkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag im fremden Namen auszuüben, soweit sie diese nicht selbst ausübten.

Aufklärungspflichten aus dem Treuhandverhältnis?

In Fortführung seiner Rechtsprechung (BGH Urt. v. 9 Mai 2017 - II ZR 10/16; BGH Urt. v. 23.04.2012 - XII ZR 211/09) entschied der BGH, dass das Treuhandverhältnis eine vorvertraglichen Haftung nicht zu begründen vermag. Die an die Vertragsanbahnung geknüpften Schutz- und Aufklärungspflichten treffen denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft sind dies neben den Gründungsgesellschaftern auch die über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten, sofern sie im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Zuweisung der Rechte und Pflichten dergestalt, dass diese den neu eintretenden Direktkommanditisten zustehen sollen, stand einer vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten somit entgegen.

Aufklärungspflichten aus der Stellung als Altgesellschafter?

Auch ist es gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich gegen Altgesellschafter richten, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse keinerlei Einfluss hatten (BGH Urt. v. 24.04.1978 - II ZR 172/76; BGH Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 354/02; BGH Urt. v. 20.03.2006 - II ZR 326/04). Eine etwaige Inanspruchnahme dieser Altanleger durch Neuanleger erschiene insofern unbillig, als dass die Altanleger in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso wenig ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt werden, wie die Neugesellschafter.

Aufklärungspflichten wegen Einbettung der Beklagten in die Organisationsstruktur der Gesellschaft?

Im Unterschied zu den kapitalistischen Anlegern verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Analageinteressen. Sie war als Treuhänderin in die Organisationsstruktur der Kommanditgesellschaft eingebunden und erhielt hierfür eine jährliche Vergütung. Hierauf gestützt, versagte der BGH der Beklagten die den kapitalistischen Anlegern zukommende Haftungsprivilegierung und sah die persönlichen Voraussetzungen für eine Prospekthaftung in der Person der Beklagten für erfüllt an.

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