Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einem Urteil eine nicht selten anzutreffende Formulierung in einer Stellenanzeige für unzulässig erklärt (Urteil vom 27.05.2020 – 2 Sa 1/20).
Geklagt hatte ein 61-jähriger Stellenbewerber, der sich durch die Stellenausschreibung wegen seines Alters diskriminiert fühlte. Unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ warb der Arbeitgeber mit „zukunftsorientierter, kreativer Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“. Nachdem der Stellenbewerber im Bewerbungsverfahren abgelehnt wurde, forderte er vom Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht sprach dem Stellenbewerber diese Zahlung zu. Die Stelle sei unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach §§ 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben worden. Die Formulierung „Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“ stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Denn der Begriff „jung“ knüpfe unmittelbar an das Lebensalter an. Dieser Eindruck würde durch den Begriff „hoch motiviert“ verstärkt. Denn „hoch motiviert“ beschreibe eine Eigenschaft, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeordnet würde. Durch die Werbung der Mitarbeit in einem solchen Team werde dem Stellenbewerber aus der Sicht eines objektiven Empfängers regelmäßig vermittelt, er müsse ebenso jung und hoch motiviert sein, damit er in dieses Team passe.
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber die Vermutung, dass der Stellenbewerber aufgrund seines Alters abgelehnt und dadurch diskriminiert wurde, nicht widerlegen. Er musste dem Stellenbewerber daher eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern leisten.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber künftig eine weitere, häufig verwendete Formulierung in Stellenanzeigen vermeiden müssen, da ansonsten Entschädigungszahlungen geltend gemacht werden könnten.