Kein Anschluss unter dieser Nummer?

Bekanntlich können Betriebsräte vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Telefon- und Internetanschlusses verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dabei reicht es aus, dass es den Betriebsratsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung des Telefon- und Internetanschlusses ermöglicht wird, sich über die ihnen obliegenden Aufgaben zu informieren. Aber kann der Betriebsrat auch verlangen, dass der Telefon- und Internetanschluss von dem System des Arbeitgebers gänzlich losgelöst ist, um eine technische Überwachung durch diesen auszuschließen? Oder anders: Ist der Betriebsrat bald nicht mehr unter der bekannten Durchwahl erreichbar?

Technische Abschottung erforderlich?

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14) verlangte der Betriebsrat genau eine solche Abschottung des ihm zur Verfügung gestellten Telefon- und Internetzugangs vom Arbeitgeber. Bisher war ihm der Internetzugang über den Proxy-Server des Unternehmens vermittelt worden, über den es abstrakt möglich wäre, User- und IP-Adressen sowie die URLs der Browserzugriffe zu protokollieren und auszuwerten. Auch die E-Mail-Postspeicher könnten vom Administrator theoretisch gelesen werden. Des Weiteren hatte der Betriebsrat einen Nebenstellenanschluss der zentralen Telefonanlage des Unternehmens, deren technische Einstellungen eine Speicherung und personenbezogene Auswertung der Verbindungsdaten grundsätzlich ermöglichen.

Der Betriebsrat fürchtete, der Arbeitgeber könne seine Telefonverbindungen und Internetaktivitäten auswerten und kontrollieren. Konkrete Anhaltspunkte für diese Befürchtung benannte er allerdings nicht.

Keine Trennung ohne Verdacht

Wie bereits die Vorinstanzen ist auch das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass ein Arbeitgeber weder verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzurichten, noch gehalten ist, ihm einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss ohne konkrete Veranlassung zur Verfügung zu stellen.

Dem Arbeitgeber könne nicht allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer technischen Auswertung der Daten unterstellt werden, dass er hiervon auch Gebrauch machen werde. Dabei gelte spiegelbildlich: Die theoretische Möglichkeit einer sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch den Betriebsrat steht dessen Anspruch auf Zurverfügungstellung des Internetzugangs nicht per se entgegen. Genauso könne dem Arbeitgeber nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er von abstrakt bestehenden Kontrollmöglichkeiten Gebrach mache und damit gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verstieße. Ohne konkrete Anhaltspunkte, dass eine solche Kontrolle beabsichtigt sei, müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Überwachung des Betriebsrates gerade nicht vornehme.

Zu beachten sei zudem das berechtigte Interesse des Arbeitgebers daran, dass auch der Betriebsrat das durch den Arbeitgeber geschützte technische Netzwerk nutzt, damit die Sicherheitsstandards der IT-Systeme im Unternehmen gewährleistet würden. Die hierdurch ermöglichte Kommunikation innerhalb des gemeinsam genutzten Netzwerks erhöhe insgesamt die Sicherheit. Einen Verlust dieser Sicherheit brauche der Arbeitgeber nicht hinzunehmen.

Gesperrte Internetseiten schaden nicht

Auch dann, wenn der Arbeitgeber einzelne Internetseiten sperren ließe, ergebe sich nichts anderes. Sollte diese Beschränkung zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit führen, könne der Betriebsrat immer noch die Freischaltung dieser Seiten nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen.

Einheitlicher Account des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht hat unter Verweis auf eine bereits ältere Entscheidung (Beschluss vom 18.07.2012 – 7 ABR 23/11) aber daran erinnert, dass der Betriebsrat gleichwohl verlangen kann, dass ihm nur ein einziger, von den Betriebsratsmitgliedern gemeinschaftlich genutzter Account zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird in jedem Fall eine personenbezogene Auswertung der Internetnutzung ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert. Eine Personalisierung kann der Arbeitgeber auch nicht unter Verweis auf Datenschutzgesichtspunkte durchsetzen.

Hinweis für die Praxis

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine durch den Arbeitgeber erfolgende technische Kontrolle kann der Betriebsrat also nicht verlangen, von dem unternehmenseinheitlichen Telefon- und Internetsystem „abgestöpselt“ zu werden. Eine derart aufwändige Umstellung ist in aller Regel nicht erforderlich. Die Betriebsräte sind also auch weiterhin unter der bereits bekannten Telefonnummer erreichbar.

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