Kein Anspruch auf Urlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses seine Rechtsprechung zum Umgang mit Urlaubsansprüchen für Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub hat, geändert. Nunmehr gilt: Während derartiger Zeiträume entsteht kein Urlaubsanspruch.

Bisherige Handhabung des Bundesarbeitsgerichts

Noch im Jahr 2014 sah das Bundesarbeitsgericht die Situation ganz anders. Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs nichts daran ändert, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Zeitraum des Sonderurlaubs gleichwohl entsteht. Diesen Urlaubsanspruch konnte der Arbeitnehmer im Nachgang des Sonderurlaubs geltend machen und in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12). Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht noch deutlich gemacht, dass gesetzlich zugelassene Kürzungstatbestände in ähnlichen Konstellationen nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens seien. Zu denken war hier insbesondere an die einseitige Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs während der Zeit der Elternzeit, die ausdrücklich in § 17 BEEG geregelt ist.

Abkehr vom Bisherigen

Mit der neuerlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wendet sich dieses gegen seine bisherige Rechtsprechung.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Arbeitsverhältnis, in dem eine Arbeitnehmerin für einen zweijährigen Zeitraum unbezahlten Sonderurlaub bewilligt bekam. Nach dem Ende dieses Sonderurlaubs verlangte sie dann "regulären" Urlaub unter Verweis auf den während des Sonderurlaubs entstandenen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Aus der Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass sich das Bundesarbeitsgericht maßgeblich darauf stützt, dass sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach der gesetzlichen Konzeption des § 3 Abs. 1 BUrlG nach den vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitstagen richtet. So sieht die Norm an sich einen 24-werktägigen Urlaubsanspruch in einer Sechs-Tage-Woche vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird dieser entsprechend auf 20 Werktage gekürzt. Entscheidend, so dass Bundesarbeitsgericht, sei immer der für das Urlaubsjahr maßgebliche Arbeitsrhythmus. Unter Berücksichtigung dessen wären bei einem unbezahlten Sonderurlaub null Arbeitstage anzusetzen, so dass sich der Urlaubsanspruch auf "null" kürze.

Ausblick

Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, so lässt sich doch bereits jetzt sagen, dass die Entscheidung für Arbeitgeber von maßgeblicher Bedeutung ist. Sie laufen nicht mehr Gefahr, sich bei der Gewährung von Sonderurlaub nachträglich noch weitergehenden Urlaubsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Dies ist nicht nur in finanzieller Hinsicht eine Entlastung für Arbeitgeber, sondern dürfte letztlich auch im Interesse der Arbeitnehmer dazu führen, dass die Ermöglichung von unbezahltem Sonderurlaub auf größere Bereitschaft auf Arbeitgeberseite stößt.

Weitere Artikel zum Thema