Kein Nachinformationsanspruch bei Information eines anderen Aktionärs durch Mitglieder des Aufsichtsrates

Der gemäß § 131 Abs. 4 AktG bestehende gesetzliche Nachinformationsanspruch jedes Aktionärs zur Erlangung außerhalb einer Hauptversammlung an andere Aktionäre gegebener Informationen besteht nicht, wenn ein anderer Aktionär durch Mitglieder des Aufsichtsrates Informationen erlangt hat (LG Frankfurt a.M, Beschl. v. 16.02.2016, Az.: 3-05 O 132/15).

Hintergrund

Gemäß § 131 Abs. 4 AktG ist jedem Aktionär auf dessen Verlangen Auskunft in der Hauptversammlung zu geben, wenn einem anderen Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist. Dieses Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn die Auskunft zur sachgerechten Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Der Entscheidung zugrunde liegender Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben mehrere Aufsichtsratssitzungen der AG stattgefunden, an denen ein Aktionär teilgenommen hat. Ein Aktionär, der daran nicht teilgenommen hatte, beantragte in der Hauptversammlung Auskunft gemäß § 131 Abs. 4 AktG. Daraufhin wurden vom Vorstand lediglich die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen verlesen und keine weiteren Informationen gegeben. Der Aktionär beantragte daraufhin gerichtliche Auskunftserzwingung gemäß § 131 Abs. 4 AktG, § 132 AktG.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass unter den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 4 AktG nur eine Informationserteilung durch den Vorstand falle, da diesem als Geschäftsführungsmaßnahme die Auskunftserteilung obliege. Die Auskunftserteilung an Aktionäre durch Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von Aufsichtsratssitzungen sei nicht geeignet, einen Informationsanspruch anderer Aktionäre zu begründen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller substantiiert dargelegt hätte, dass im Rahmen der Aufsichtsratssitzung Auskünfte durch ein teilnehmendes Vorstandsmitglied erteilt worden seien, was er nicht vorgetragen habe.

Fazit

An die Konkretisierungspflicht eines Auskunftsverlangen gemäß § 131 Abs. 4 AktG stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Ein Anspruch besteht nicht, wenn ein Aktionär außerhalb von Hauptversammlungen Informationen durch den Aufsichtsrat erlangt, sondern nur, wenn Informationen durch den Vorstand gegeben werden. Gleiches dürfte gelten – dazu hat sich das Gericht nicht geäußert – wenn der Vorstand diese Informationsweitergabe veranlasst hat. Rein praktisch wird dies für den Auskunft begehrenden Aktionär kaum nachzuweisen sein.

Weitere Artikel zum Thema

Autorin

  • Gesellschaftsrecht
  • Handels- und Vertragsrecht
  • M&A
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Compliance
  • Prozessführung und Schiedsverfahren