Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren in der Wartezeit – und mögliche Verwirkung
Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25) hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der sechsmonatigen Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) gilt. Außerdem kann dieser Schutz verwirkt werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über diesen informiert.
In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht München zu entscheiden hatte, hatte ein Arbeitnehmer kurz nach seiner Einstellung angekündigt, einen Betriebsrat gründen zu wollen. Wenige Tage später erhielt er die Kündigung. Das Arbeitsgericht München hielt diese zunächst für unwirksam, doch das LAG München widersprach. Nach seiner Auffassung greift der Sonderkündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, weil § 15 Abs. 3b KSchG sprachlich auf die Terminologie des allgemeinen Kündigungsschutzes verweist – und dieser erst nach Ablauf von sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis gilt. Die Unterscheidung zwischen personen- und verhaltensbedingten Gründen, welche in § 15 Abs. 3b KSchG enthalten ist, ist vor Ablauf der Wartezeit nicht relevant. Diese Differenzierung des Gesetzgebers lasse daher erkennen, dass der Sonderkündigungsschutz erst nach Ablauf der Wartezeit Anwendung finden soll.
Die Argumente des LAG München im Überblick
Das LAG stützt seine Entscheidung auf eine Parallele zur aktuellen Rechtsprechung des BAG: Dieses hat am 03.04.2025 (2 AZR 178/24) entschieden, dass das Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX während der Wartezeit keine Anwendung findet. Das BAG begründete diese Entscheidung wie folgt: Der Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB IX verwende die gleiche Terminologie wie das Kündigungsschutzgesetz und greife daher nur, wenn der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar sei. Da § 15 Abs. 3b KSchG sehr ähnlich formuliert ist wie § 167 SGB IX, hält das LAG diese höchstrichterliche Argumentation für übertragbar.
Zusätzlich betont das LAG, dass der Arbeitgeber die Tatsachen, die den Sonderkündigungsschutz eines Vorfeldinitiators auslösen, oft nicht kennt. Deshalb habe der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen, jedenfalls aber nach drei Monaten (der Zeitraum, für den Vorfeldinitiatoren längstens Sonderkündigungsschutz gewährt wird) nach Zugang der Kündigung über diesen zu informieren. Wenn dies unterbliebe, könne der Schutz verwirkt sein. Das LAG verweist diesbezüglich auf die BAG-Rechtsprechung zum Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten, nach welcher ebenfalls eine Mitteilung innerhalb einer dreiwöchigen Frist erforderlich ist, um sich auf den entsprechenden Sonderkündigungsschutz berufen zu können.
„Die Entscheidung des LAG München zeigt klar: Der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren greift nicht automatisch, sondern setzt die Beachtung der Wartezeit und Mitteilungspflichten voraus.“
Was heißt das für Arbeitgeber?
Das Urteil des LAG München ist noch nicht rechtskräftig, da gegen dieses Revision eingelegt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht könnte daher anders entscheiden. Bis dahin gilt: Sollte sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz eines Vorfeldinitiatoren berufen, muss mit Blick auf die Entscheidung des LAG München geprüft werden, ob der Arbeitnehmer sich noch innerhalb der Wartezeit befindet und wann er sich erstmals auf diesen Schutz berufen hat. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten.

