Kein Training für Spieler der Ersatzbank? – Der Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährt dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern umfangreiche Schulungen bei Fortzahlung des Entgelts und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob auch Ersatzmitglieder des Betriebsrats auf Kosten des Arbeitgebers für die Betriebsratstätigkeit geschult werden können.

Eine Frage der Erforderlichkeit

Grundsätzlich gilt, dass der Betriebsrat beschließen kann, dass einzelne Betriebsratsmitglieder an Schulungen teilnehmen, soweit hierin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Betriebsrat durch die Kenntnisverschaffung eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten zu ermöglichen. Es geht also darum, den Betriebsrat für seine Aufgabe fit zu machen bzw. ihn fit zu halten. Dreh- und Angelpunkt der Prüfung, ob sich hierfür die angedachte Schulungsmaßnahme eignet, ist die Frage, ob sie für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermittelt.

Eine Frage des Bedarfs

Auch für die Ersatzmitglieder stellt sich genau diese Frage der Erforderlichkeit. Sie wird durch die ständige Rechtsprechung allerdings bei Ersatzmitgliedern anders beurteilt. Das Bundesarbeitsgericht wiederholt regelmäßig, dass die Erforderlichkeit bei Ersatzmitgliedern gerade nicht „generell bejaht“ werden kann. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, damit die Schulung von Ersatzmitgliedern als erforderlich angesehen werden darf.

Allein die Erwartung von „normalen“ Vertretungsfällen infolge von Urlaubsabwesenheiten oder vorübergehenden Erkrankungen der ordentlichen Betriebsratsmitglieder genügt nicht. Der Betriebsrat soll in solchen Fällen zunächst andere Maßnahmen prüfen. So sei es ihm durchaus zuzumuten (gerade wenn es sich um ein kleineres Gremium handelt), eine angedachte ordentliche Betriebsratssitzung mit schwierigeren Themen zu verschieben, so dass alle ordentlichen Mitglieder teilnehmen können. Alternativ soll der Betriebsrat die Ersatzmitglieder selbst durch Wissensweitergabe für die in einer Betriebsratssitzung anstehenden Abstimmungen „fit“ machen.

Dies zeigt, dass die Hürden für die von der Rechtsprechung geforderten „besonderen Umstände“ nicht unerheblich sind.

Prognosespielraum des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht bei der Einschätzung, ob die Schulung des Ersatzmitglieds für die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Prognose über die Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit des jeweiligen Ersatzmitglieds hat er einen Prognosespielraum. Die Prüfung der Arbeitsgerichte ist darauf beschränkt, ob die Schulung in der konkreten Situation den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und er sowohl die Interessen der Belegschaft an der sach- und interessengerechten Ausübung des Betriebsratsmandats als auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere hinsichtlich der Kostenlast, berücksichtigt und abgewogen hat. Die Gerichte prüfen zudem auch, ob der Betriebsrat eine Prognose über die Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit des konkreten Ersatzmitglieds im Betriebsrat erstellt, die möglichen Belastungen der Mitwirkung eines ungeschulten Ersatzmitglieds gewürdigt und erwogen hat, welche anderen, den Arbeitgeber weniger belastenden Maßnahmen möglich wären.

Fazit

Die quasi auf der „Ersatzbank“ sitzenden Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nicht per se geschult werden. Es bedarf besonderer Umstände, die die Schulung einzelner Ersatzmitglieder erforderlich werden lassen können. Der zwingend vorauszugehende Beschluss des Betriebsrats über die Schulung des Ersatzmitglieds muss eine interessengerechte Abwägung der wechselseitigen Interessen beinhalten und insbesondere alternative Lösungen berücksichtigen. Diesbezüglich ist eine gerichtliche Überprüfung möglich und häufig durchaus angezeigt.

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