Keine Löschung des FC Bayern München e.V. aus Vereinsregister

Die Anhänger des FC Bayern München werden es schon immer geahnt haben: Der FC Bayern ist ein Idealverein! Diese Aussage klingt in den Ohren von Fans anderer Vereine vielleicht wie eine Provokation, sie ist aber rein juristisch zu verstehen – sportlich mag man da ganz anderer Auffassung sein (so wie der Verfasser, der BVB-Anhänger ist).

Tatsächlich hat das Registergericht des Amtsgerichts München zuletzt festgestellt, dass der FC Bayern München e.V. die gesetzlichen Voraussetzungen eines nicht-wirtschaftlichen Vereins erfüllt und damit in der juristischen Terminologie ein „Idealverein“ ist.

Ursächlich für die Prüfung des Registergerichts war eine Anregung des Osnabrücker Zivilrechtsprofessors Lars Leuschner, den FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister zu löschen. Dem ist das Gericht nicht nachgekommen.

EINTRAGUNG NUR VON NICHT-WIRTSCHAFTLICHEN VEREINEN

Rechtlicher Hintergrund der Prüfung des Registergerichts ist, dass nur nicht-wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind (deswegen „eingetragener Verein“ – e.V.) und damit Rechtsfähigkeit erlangen.

Leuschner hatte die Löschungsanregung damit begründet, dass sich der FC Bayern München e.V. übermäßig wirtschaftlich betätige. Dies entspreche nicht den Anforderungen des § 21 BGB an einen nicht-wirtschaftlichen Verein. Tatsächlich sei der ideelle Zweck bei dem Verein untergeordnet. Denn der FC Bayern München e.V. ist mit 75 %  an der FC Bayern München AG beteiligt. Die FC Bayern München AG betreibt insbesondere die professionelle Fußballabteilung.

REGISTERGERICHT SIEHT KEINEN LÖSCHUNGSGRUND

Das Registergericht hat sich – wie seiner Pressemeldung zu entnehmen ist – von einer früheren BGH-Entscheidung leiten lassen, wonach eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften nach dem sog. „Nebenzweckprivileg“ zulässig ist („ADAC-Entscheidung“ vom 29.09.1982 – I ZR 88/80). Nebenzweckprivileg bedeutet, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins im Rahmen des ideellen Vereinshauptzwecks lediglich ein Nebenzweck ist. Danach muss sich ein Idealverein nicht ausschließlich nicht-wirtschaftlich betätigen. Er darf, um seinen ideellen Zweck bestmöglich zu erreichen, auch einen Nebengeschäftsbetrieb unterhalten.

Bedauerlicherweise teilt das AG München in seiner Pressemeldung nicht die konkrete Begründung seiner Entscheidung mit, sondern nur lapidar, dass nach Prüfung der konkreten Umstände der Beteiligung des Vereins an der AG die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt wurde. Die konkreten Umstände, die das Gericht zu seiner Entscheidung veranlasst haben, werden nicht mitgeteilt. Dabei wäre die Begründung auch für andere Sportclubs und eingetragene Vereine, die sich wirtschaftlich betätigen (z.B. ADAC e.V.) von Interesse.

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