Keine Mietminderung bei Betriebsschließung in der „Corona-Krise“

Die Rechtsprechung zur Aufteilung der Risiken durch Geschäftseinbußen in der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie zwischen Mietern und Vermietern (in diesem Blog auch bereits besprochen mit Beiträgen vom 11.03.und 17.12.2020) ist um eine weitere Facette reicher.

Hatten im vergangenen Jahr verschiedene Landgerichte entschieden, dass Corona-bedingte Betriebsschließungen einen Mietmangel darstellen können (vgl. LG Kempten, Urteil vom 07.12.2020, Az. 23 O 7 153,20; LG München I, Urteil vom 22. September 2020, Az. 3 O 4495/20; LG Mönchengladbach, Urteil vom 02. November 2020, Az.12 O 154/20) und sich daraus eine Mietminderung von zum Teil bis zu 80 Prozent ergeben solle, so stellt sich in einer aktuellen Entscheidung eine andere Kammer des Landgerichts München I dagegen und lehnt eine Mietminderung vollständig ab (LG München I, Urteil vom 12. Februar 2021, Az. 31 O 11516/20).

Dogmatisch setzt eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB eine negative Abweichung der Istbeschaffenheit der Mietsache gegenüber der vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Sollbeschaffenheit zum vertragsgemäßen Gebrauch voraus.

Eine solche sieht das Gericht nicht, da die Mietsache selbst auch in der Pandemie objektiv unverändert geblieben war, und es ordnet die aufgrund der örtlichen Coronaschutzverordnung im ersten „Lockdown“ im April 2020 eingetretene Geschäftsschließung dem unternehmerischen Risiko des Mieters zu.

Dem Gericht ist nicht nur in der dogmatischen Bewertung, sondern auch insoweit beizupflichten, als der Gesetzgeber noch am 27.03.2020 in Art. 5 § 2 Abs. 1 im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ die Fälligkeit der Miete, also die Zahlungsverpflichtung des Mieters im Grundsatz gerade auch für die Zeit der Erschwernisse des Wirtschaftslebens infolge des ersten Lockdowns vorausgesetzt hat. Bemerkenswert ist indes, dass das Landgericht München I in der Entscheidung auch die durch den Gesetzgeber seit Inkrafttreten des Gesetzes unter anderem „zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ zum 31.12.2020 gebotene und von der Mieterin auch geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und einen daraus folgenden Anspruch der Mieterin auf Vertragsanpassung geprüft und verneint hat.

Zumindest in dem entschiedenen Einzelfall hat die Kammer unter Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten der Mieterin (Einnahmen aus dem Online-Handel, Kurzarbeitergeld für angestellte Arbeitnehmer) und der unternehmerischen Verpflichtung zur ausreichenden Rücklagenbildung und Risikovorsorge einen Anspruch der Mieterin auf Anpassung der Miete danach ausdrücklich verneint.

Autor

  • Gesellschaftsrecht
  • Mietrecht
  • Prozessführung und Schiedsverfahren
  • Immobilienrecht