Keine Rückzahlung des Kaufpreises trotz sittenwidrigem „Sale and Rent Back“

04. Dezember 2025
Till Meier LL.M. (Auckland)
Kümmerlein –

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar sein Fahrzeug zu weniger als der Hälfte des Werts verkauft und unmittelbar danach zurückgemietet hatte (sogenannter „Sale and Rent Back“). Das Gericht entschied, dass alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge nichtig und damit grundsätzlich rückabzuwickeln sind. Den Kaufpreis darf das Ehepaar trotzdem behalten.


Ehepaar verkaufte sein Fahrzeug aufgrund kurzfristigen Liquiditätsbedarfs


Im Jahr 2022 verkaufte ein Ehepaar sein Fahrzeug an ein bundesweit tätiges und staatlich zugelassenes Pfandhaus. Der Kaufpreis lag bei 50.000 €, obwohl der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt 112.000 € betrug. Bereits der Kaufvertrag sah vor, dass eine Schwestergesellschaft des Pfandhauses das Fahrzeug unmittelbar nach dessen Verkauf an das Ehepaar zurückvermieten würde. So kam es dann auch.


Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt alle Verträge für sittenwidrig


Zunächst bewertete das Oberlandesgericht Karlsruhe den Kaufvertrag als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“). Gemäß dieser Vorschrift ist insbesondere ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig. Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig er-scheinen lässt. Das kann etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sein. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung – wie im vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall (50.000 € zu 112.000 €) – annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.


Das Gericht erklärte den Kaufvertrag demgemäß für nichtig. Diese Nichtigkeit schlage ausnahmsweise auch durch auf die weiteren in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge. Grundlage hierfür war § 139 BGB, wonach die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht, es sei denn, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ein Rechtsgeschäft ist danach einheitlich und insgesamt nichtig, wenn die einzelnen Teile des Rechtsgeschäfts miteinander stehen und fallen sollen. Dies nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe hier zutreffend an. Denn im Rahmen des „Sale and Rent Back“-Modells ist der Kaufvertrag nicht zielführend ohne dessen dinglichen Vollzug, d.h. die Übereignung des Fahrzeugs, und den Mietvertrag. Nur die Einheit dieser Verträge gewährleistet, dass der Verkäufer kurzfristig Liquidität erhält, ohne jedoch auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten zu müssen. Dass die Verträge vorliegend eine Einheit bildeten, wurde auch dadurch deutlich, dass der Kaufvertrag schon auf den künftigen Mietvertrag verwies. Dem stand nach Auffassung des Oberlandesgericht Karlsruhe nicht entgegen, dass Käufer und Vermieter des Fahrzeugs zwei (verschiedene) Schwestergesellschaften waren. Hierfür spricht bereits, dass die Regelung des § 139 BGB andernfalls durch entsprechende Vertragsgestaltungen ausgehebelt werden könnte.

Kümmerlein –

„Das OLG Karlsruhe stellt klar: Extrem niedrige ‚Sale and Rent Back‘-Verträge können sittenwidrig sein – und dennoch darf der Verkäufer den Kaufpreis behalten. Eine klare Linie, die andere Rechtsprechung bisher nicht erkennen lässt.“

Käufer erhält seinen Kaufpreis trotzdem nicht zurück


In der Regel sind nichtige Verträge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabzuwickeln. Übertragen auf den hiesigen Fall hätte das Ehepaar also vor allem die gezahlten Mietraten, der Käufer den geleisteten Kaufpreis herausverlangen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hingegen unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB, dass das Ehepaar auch den Kaufpreis behalten darf. Diese Vorschrift schließt einen Rückforderungsanspruch grundsätzlich aus, wenn der Leistende gleichfalls oder – wie der Käufer vorliegend – nur er gegen die guten Sitten verstößt. Nach Auffassung des Gerichts sei § 817 Satz 2 BGB auch nicht wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) einschränkend auszulegen: Der Käufer habe sich durch sein sittenwidriges Vorgehen selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt und solle sein Geschäftsmodell nicht risikolos fortführen können. Zugleich wollte das Gericht verhindern, dass sich andere Unternehmen dieses Geschäftsmodells bedienen.


Mit dieser Entscheidung weicht das Oberlandesgericht Karlsruhe von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Das Oberlandesgericht München hatte beispielswiese in einem ähnlich gelagerten Fall erst kürzlich entschieden, dass § 817 Satz 2 BGB gemäß § 242 BGB einschränkend auszulegen ist und der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen kann. Der sittlichen Missbilligung des Geschäftsmodells sei durch die vollständige Rückabwicklung bereits Genüge getan. Ein Vermögensvorteil des Vertragspartners sei dagegen nicht geboten. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, wenn sich das Oberlandesgericht Karlsruhe näher mit der abweichenden Rechtsprechung befasst hätte.


Ausblick


Zusammenfassend ist also offen, ob der Käufer im Rahmen eines sittenwidrigen „Sale and Rent Back“ seinen Kaufpreis herausverlangen darf oder dieser bei dem Verkäufer bleibt. Welcher Auffassung sich der Bundesgerichtshof anschließt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird eine solche Entscheidung für die Betroffenen aber von großer Bedeutung sein.