Keine Schriftsätze per Telefax in Schleswig-Holstein

Mit Beschluss vom 25.03.2020 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht innerhalb der Frist elektronisch, sondern per Telefax eingereicht worden war. Im Einzelnen:

Sachverhalt

Dem Beschluss lag ein Kündigungsrechtsstreit zugrunde. Die Klägerin unterlag vor dem Arbeitsgericht Lübeck in erster Instanz mit ihrer Kündigungsschutzklage. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich auf die Pflicht zur elektronischen Einlegung der Berufung hingewiesen. Am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Berufung reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung per Telefax beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Es stellte sich die Frage, ob die Berufungseinlegung per Telefax ordnungsgemäß war. Laut Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht:

Die Entscheidung

Nach einem richterlichen Hinweis verwarf das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Berufung als unzulässig, da die Berufung nicht fristgerecht ordnungsgemäß, also elektronisch, eingelegt worden sei.

Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 von der in § 46g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und geregelt, dass die dort genannten Personen, also insbesondere Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und Behörden, die dort genannten Schriftsätze nur noch elektronisch einreichen können. Diese Pflicht ist in Schleswig-Holstein zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Ermächtigungsgrundlage für die Landesverordnung ist Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Obwohl sich § 46g ArbGG systematisch im ersten Abschnitt „Urteilsverfahren“ und dort im ersten Unterabschnitt „Erster Rechtszug“ befindet, sei die Vorschrift insbesondere auch auf Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten anwendbar. Es handele sich vorliegend lediglich um ein Redaktionsversehen, welches vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung käme insbesondere deshalb nicht in Betracht, da die Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Urteils auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich hingewiesen hat und im Übrigen ordnungsmäßig erfolgt sei.

Ausblick

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Revisionsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 77 ArbGG ausdrücklich zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigen wird. In jedem Fall kann es nicht schaden, die Rechtsmittelbelehrung genau zu lesen.