Keine steuerliche Begünstigung bei der Errichtung einer ausländischen Familienstiftung
Hintergrund: Die Familienstiftung und ihre steuerliche Einordnung
Worum geht es? Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte 2014 eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet und die Vermögensausstattung der Stiftung dem deutschen Finanzamt angezeigt. Die Stiftung reklamierte für sich die Steuerbegünstigung gem. § 15 Abs. 2 ErbStG. Nach dieser Regelung ist für die Besteuerung der erstmaligen Vermögensausstattung einer inländischen Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem Stifter zugrunde zu legen. Konkret heißt das, dass z.B. bei einer Begünstigung nur von Abkömmlingen die Steuerklasse I und ein Freibetrag für Kinder von 400.000,00 EUR, bei begünstigten Enkeln von 200.000,00 EUR und bei Begünstigung von Urenkeln etc. von 100.000,00 EUR besteht. Ohne diese Bevorzugung würde die Stiftung nach allgemeinen Regelungen stets in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000,00 EUR fallen. Letzteres nahm die Finanzverwaltung auch die Familienstiftung in Liechtenstein an, da die Begünstigung nur für inländische Familienstiftung gelte. Dagegen erhob diese 2018 zunächst Einspruch und 2021 Klage, da nach ihrer Ansicht darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch für die Staaten des EWR gilt, läge. Diese Frage legte das zuständige Finanzgericht Köln dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
EuGH bestätigt Ungleichbehandlung, erkennt aber Rechtfertigungsgründe an
Der EuGH bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.11.2025 (C -142/24) zunächst die Ansicht der klagenden Stiftung, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Familienstiftungen eine erhebliche Differenzierung darstelle und dies grundsätzlich nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang stehe. Allerdings sei nicht jede Ungleichbehandlung rechtswidrig, vielmehr könne auch bei objektiv miteinander vergleichbaren Situationen keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses hinzunehmen sei. Ein solcher zwingender Grund könne eine anderweitige Benachteiligung der inländischen Familienstiftung sein, die den vermeintlichen Vorteil bei der Errichtung ausgleicht. Ein solchen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Umstand sieht der EuGH in der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre so zu versteuern ist, als wäre ein Erbfall eingetreten, wobei hinsichtlich Steuerklasse und Freibeträge stets so getan wird, als hätten zwei Kinder von einem Elternteil geerbt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Die Ersatzerbschaftsteuer treffe aber nur deutsche Familienstiftungen, da ausländische Familienstiftungen nicht dem deutschen Fiskus unterstünden. Grundsätzlich sei die Ungleichbehandlung also hinzunehmen. Ganz entschieden ist die Sache aber doch noch nicht. Der EuGH verwies die Sache an das Finanzgericht Köln zurück.
Nicht jede Ungleichbehandlung ist rechtswidrig, vielmehr kann auch bei objektiv miteinander vergleichbaren Situationen keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses hinzunehmen sei.
Rolle des Finanzgerichts Köln: Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Das Finanzgericht muss noch prüfen, ob die Differenzierung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das konnte der EuGH nicht selbst entscheiden, hat dem Finanzgericht aber derartig konkrete und eindeutige Hinweise mit auf den Weg gegeben, dass das Finanzgericht wohl nur zu dem Schluss kommen kann, dass auch die Verhältnismäßigkeit durch die unterschiedliche Behandlung gewahrt bleibt. Denn zum einen sah der EuGH nicht, wie der deutsche Fiskus die Nachteile der Ersatzerbschaftsteuer gegenüber der ausländischen Stiftung später in anderer Weise durchsetzen und ausgleichen sollte; zum anderen sei anhand der Aktenlage auch keine wesentlich höhere steuerliche Gesamtbelastung der Auslandstiftung im Vergleich zu einer inländischen Familienstiftung zu erkennen.
Langfristige Wirkung der Ersatzerbschaftsteuer
Da die Ersatzerbschaftsteuer auch nicht nur einmal, sondern bis in alle Ewigkeit wiederholt alle 30 Jahre anfällt, dürfte es auch so gut wie ausgeschlossen sein, den Nachweis zu führen, dass die anfängliche höhere Steuerbelastung der ausländischen Stiftung über den gedanklich sehr langen Existenzzeitraum der Stiftung nicht später durch die (mehrfach) „ersparte“ Ersatzerbschaftsteuer kompensiert würde.
Praktische Konsequenzen für deutsche und ausländische Familienstiftungen
Hätte der EuGH anders entschieden, wäre die deutsche Familienstiftung sicherlich ein Auslaufmodell und Nachbarländer, insbesondere Liechtenstein, würden davon massiv profitieren. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall eine ausländische Familienstiftung, nun von vorneherein ausscheidet. Wesentlich wird u.a. die Frage sein, wie weit der Kreis der Begünstigten gezogen wird: Sind nicht nur Abkömmlinge in der direkten Linie, sondern z.B. auch Geschwister und deren Abkömmlinge begünstigt (Steuerklasse II), schmilzt der anfängliche steuerliche Steuervorteil der deutschen Familienstiftung in Kombination mit der Ersatzerbschaftsteuer nach 30 Jahren gegenüber der ausländischen Familienstiftung schnell dahin. Außerdem spielen die Steuerklassenthemen dann keine Rolle, wenn die Vermögensausstattung wesentlich aus steuerlich privilegiertem Betriebsvermögen besteht (§§ 13a, 13b ErbStG).
Man muss also in Zukunft weiterhin genau rechnen, welcher Standort für die Familienstiftung günstiger ist.

