Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsverhältnis!

Seit der Einführung der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB war die Anwendbarkeit der Regelung auf Arbeitsverhältnisse in der Rechtsprechung höchst umstritten. Im Jahr 2014 wurde der § 288 BGB im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (BGBl. I 2014, S. 1218 vom 22.07.2014) um den entsprechenden Absatz 5 ergänzt. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 vor, wenn sich ein Schuldner in Verzug befindet, der selbst nicht Verbraucher ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit seiner Entscheidung vom 25.09.2018 (Az. 8 AZR 26/18) endlich Klarheit geschaffen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Immer mehr Arbeitnehmer machten nach Inkrafttreten von § 288 Abs. 5 BGB die entsprechende Verzugskostenpauschale gegenüber ihren Arbeitgebern im Prozess geltend. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im erstinstanzlich arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands aus. Dieser Ausschluss umfasst sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, wie beispielsweise aus Verzug oder Schadensersatz.

Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte

In der Instanzrechtsprechung war die Frage bislang äußerst umstritten. Der größte Teil der Landesarbeitsgerichte ging jedoch trotz des Widerspruchs zu § 12a ArbGG von einer Anwendbarkeit der Kostenpauschale auch im Arbeitsverhältnis aus (so beispielsweise LAG München, LAG Köln und LAG Niedersachsen). Argumentiert wurde vorwiegend mit dem Wortlaut der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB, welcher sich evident auf sämtliche Schuldverhältnisse beziehe. Die Konstellation des Zahlungsverzugs eines Unternehmers trete klassischer Weise vor allem in Arbeitsverhältnissen auf, sodass es eine entsprechende Relevanz für den Verbraucher gebe.

BAG schafft klare Verhältnisse

Mit der nun ergangenen Entscheidung schafft das BAG für alle Betroffenen Rechtsklarheit. Der Pressemitteilung des BAG ist zu nehmen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als speziellere Regelung nach Ansicht der Erfurter Richter einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 288 Abs. 5 BGB auch für den Fall des sich in Verzug befindlichen Arbeitgebers ausschließt.

Fazit

Die Entscheidung des BAG ist aus Arbeitgebersicht sehr zu begrüßen. Bisher musste man sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung je nach Bundesland bzw. Gerichtsbezirk auf eine andere Rechtslage einstellen - nun herrscht endlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Relevanz im Falle einer monatlichen Geltendmachung der Pauschale bei längerem Zahlungsverzug entfällt für Arbeitgeber in Zukunft ein zusätzliches Kostenrisiko.