Kettenbefristung – BVerfG kippt Rechtsprechung des BAG

"Sag niemals nie." So oder so ähnlich sah es das Bundesarbeitsgericht (BAG), als es eine Sperrfrist von drei Jahren in § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hineininterpretierte. Die Richter aus Erfurt vertraten die Auffassung, dass eine Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehe, solange das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliege. Dem hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Riegel vorgeschoben.

Verbot der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG darf ein Arbeitnehmer nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut scheint eindeutig.

Rechtsprechung des BAG

Dennoch entschied das BAG mit Urteil vom 06.04.2011, dass eine entsprechende Vorbeschäftigung nicht gegeben sei, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege. Das ergäbe die Auslegung der Vorschrift, insbesondere vor dem Hintergrund des Normzwecks, Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit.

Rüffel aus Karlsruhe

Dieser Auslegung erteilte das BVerfG nun eine deutliche Absage (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 1 BvL 7/14). Der Gesetzgeber habe sich im Falle des Verbots der Vorbeschäftigung eindeutig gegen eine Fristenregelung entschieden. Die richterliche Rechtsfortbildung dürfe diesen klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Ein ordentlicher Rüffel für die Richter aus Erfurt.

Ausnahmen weiterhin möglich

Allerdings ließ das BVerfG Möglichkeiten offen, von dem generellen Vorbeschäftigungsverbot abzuweichen. So "kann und muss" der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch die Fachgerichte eingeschränkt werden, wenn offensichtlich keine Gefahr der Kettenbefristung unter Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Vorbeschäftigten besteht. Das sei laut BVerfG insbesondere dann der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Beispielhaft nennt das BVerfG:

  • Geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit
  • Werkstudierende oder studentische Mitarbeiter
  • Unterbrechungen der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung einhergehen

Auswirkungen auf die Praxis

Arbeitgebern macht die Entscheidung des BVerfG das Leben nicht leichter. Holen Sie Ihre Glaskugeln heraus: Wie lange genau muss eine Vorbeschäftigung zurückliegen? Welche konkreten Beschäftigungsformen kommen als Ausnahme in Betracht? Die klare Grenze des BAG weicht den wenig konkreten Vorgaben der Karlsruher Richter.