Nachdem der Fußballverein TSV 1860 München sportlich wie wirtschaftlich in schwere Bedrängnis geraten und von der zweiten direkt in die vierte Liga abgestiegen ist, hat der Investor Hasan Ismaik nun beim Bundeskartellamt Beschwerde gegen die sog. 50+1-Regel eingelegt. Sein Ziel ist es, die Mehrheit der Stimmrechte an der als GmbH & Co. KGaA organisierten Lizenzspielerabteilung zu erwerben, an der er bis dato nur als Kommanditist mehrheitlich beteiligt ist.
Die 50+1-Regel, die in den Satzungen des DFB (§ 16c Abs. 2) und des Ligaverbandes (§ 8 Abs. 2) verankert ist, besagt, dass eine als Kommanditgesellschaft organisierte Lizenzspielerabteilung nur dann die für die Teilnahme am Ligawettbewerb erforderliche Lizenz erwerben kann, wenn sichergestellt ist, dass der Mutterverein eine mit der eines mehrheitlich beteiligten Gesellschafters vergleichbare Stellung inne hat. Der Hintergrund der 50+1-Regel ist letztendlich fußballerische Folklore. Es soll verhindert werden, dass Lizenzspielerabteilungen Gegenstand von Spekulationen werden. Befürchtet wird vor allem, dass die über viele Jahrzehnte gewachsenen Traditionen und die Fankultur in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn Fußball-Mannschaften beliebig verkauft oder zu häufig personell umgestaltet werden.
Nach kartellrechtlicher Bewertung erscheint ein Erfolg von Hasan Ismaiks Vorhaben allerdings nicht ganz unwahrscheinlich. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 101 Abs. 1 AEUV werden nach einhelliger Meinung erfüllt. Die die Regelungen enthaltenden Satzungen sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, da die Fußballvereine in ihrer Tätigkeit als Teilnehmer an Lizenzligen und im Bereich der Beschaffung finanzieller Mittel hierfür als Unternehmen anzusehen sind. Durch die 50+1-Regel wird der Wettbewerb um Investoren beschränkt und da diese durchaus nicht nur aus Deutschland kommen (müssen), ist zudem die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt.
Die Geister scheiden sich bei der Frage, ob der durch den EuGH im Meca-Medina-Urteil als tatbestandsimmanenter Rechtsfertigungsgrund erdachte Drei-Stufen-Test auch auf die 50+1-Regel anwendbar ist oder ob einzig auf die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zurückgegriffen werden kann. Durch den Drei-Stufen-Test wird der Verbandsautonomie der Sportverbände nach Art. 9 GG Rechnung getragen, indem bestimmte, verbandsinterne Regelungen vom Tatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden. Nach diesem Test sind der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen und sodann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
Umstritten ist im Schrifttum, ob die Verhinderung der Spekulation mit Fußballvereinen ein Ziel im Sinne der ersten Stufe sein kann. Der EuGH hat dies in besagtem Urteil für Anti-Doping-Regeln mit der Begründung bejaht, dass eine solche Beschränkung […] mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sei und gerade dazu diene, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Sofern man das Meca-Medina-Urteil so versteht, dass dies grundsätzlich notwendige Voraussetzungen eines Ziels im Sinne des Drei-Stufen-Tests sind, ist die 50+1-Regel kaum durch ein derartiges legitimes Ziel gedeckt. Der Ligabetrieb als solcher lässt sich auch dann problemlos organisieren, wenn die Lizenzspielerabteilungen mehrheitlich von sportfremden Investoren kontrolliert werden. In den amerikanischen Profiligen praktisch aller Mannschaftssportarten ist dies Gang und Gäbe.
Diese Erkenntnis unterscheidet die vorliegende Fragestellung auch von der in der Kommissionsentscheidung ENIC/UEFA, in der es um mehrfache Mehrheitsbeteiligungen von Investoren ging. Spielen Mannschaften gegeneinander, die demselben Konzern angehören, liegt natürlich regelmäßig der Verdacht konzerninterner Absprachen zulasten des sportlichen Wettbewerbs nahe. Die oben genannte Folklore dient aber weniger dem Schutz vor Schiebung, als vielmehr der langfristigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Wettbewerbe beim Publikum. Das Publikum wendet sich insbesondere in Deutschland traditionell gegen Investoren und sog. „Retortenclubs“. Es geht also primär um den Geschmack der Verbraucher hinsichtlich einer bestimmten Spezifikation des Produkts Fußball-Bundesliga. Eine Entscheidung des Bundeskartellamtes in der Sache würde an der Beantwortung dieser Frage kaum vorbeikommen.
Davon ausgehend, dass der Drei-Stufen-Test im Fall der 50+1-Regel nicht zur Rechtfertigung taugt, ist allenfalls eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV möglich, jedoch hoch umstritten. Der Schutz besagter Folklore soll zu einer Verbesserung des Produkts führen, sodass also Effizienzen erzeugt werden, von denen gerade auch die Verbraucher profitieren. Es sind vor allem die Fans die die 50+1-Regel meist auch gegenüber dem eigenen Verein einfordern, sodass das Produkt Bundesliga aus ihrer Sicht durch die Regelung verbessert wird. Gewünscht wird von den Zuschauern offenbar ein organisches Wachstum des eigenen Vereins aus sich selbst heraus und kein Wachstum, das durch Finanzspritzen von außen erzeugt wird. Dabei ist die 50+1-Regel auf das notwendige Maß beschränkt, da es im Sinne der Folklore primär darauf ankommt, dass der Verein weiterhin das Sagen hat. Auch führt die 50+1-Regel nicht gänzlich zum Ausschluss des Wettbewerbs um externe Investoren, da der Verkauf von Anteilen bis zu einem bestimmten Grad erlaubt ist. Ausgerechnet die Auseinandersetzungen nach dem Zwangsabstieg von 1860 München, in deren Zuge der Verein den Investor Ismaik am liebsten losgeworden wäre, scheinen die Befürworter der 50+1-Regel zu bestätigen.
Für die Position der Gegner der 50+1-Regel streitet hingegen insbesondere der Gesichtspunkt, dass die Regel oft keinen Nutzen zu bringen, also keine Effizienzen zu erzeugen scheint. Weder hat der Hamburger Mäzen Klaus-Michael Kühne die Mehrheit der Stimmrechte der HSV Fußball AG, noch Martin Kind an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, noch Hasan Ismaik an der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA, auf die jeweils die Lizenzspielerabteilungen ausgegliedert worden sind. Es drängt sich dem interessierten Zuschauer gerade in diesen beispielhaften Fällen vielmehr immer wieder auf, dass wirtschaftlicher Einfluss schwerer wiegt als nominale Stimmenmehrheit.
Eine Entscheidung durch Wettbewerbsbehörden und Gerichte in der Sache wird schon lange erwartet, teilweise auch herbeigesehnt.