Kirchliche Arbeitgeber müssen unter Umständen auch Mitarbeiter einer anderen Konfession oder Konfessionslose beschäftigen

Der Europäische Gerichtshof hat am gestrigen Dienstag (17.04.2018, Rechtssache C-414/16) entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern nicht in jedem Fall eine Zugehörigkeit zur gleichen Konfession fordern können.

Worum geht in dem Urteil:

Die Berliner Sozialpädagogin Egenberger bewarb sich auf eine Stelle beim Evangelischen Werk der Diakonie in Berlin und wurde trotz grundsätzlich möglicher fachlicher und persönlicher Eignung abgelehnt. Frau Egenberger vermutete, dass sie die Stelle nicht bekam, weil sie konfessionslos ist. Ihre Klage auf Schadenersatz legte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der gestern entschied, dass eine konfessionsgebundene Stellenausschreibung der Evangelischen Diakonie diskriminierend ist, da kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Eine solche Bedingung sei nach der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie nur dann zulässig, wenn die Konfession für die Tätigkeit "objektiv geboten" sei. Außerdem müsse die konfessionelle Bedingung auch verhältnismäßig sein.

Nach Auffassung des EuGHs fordere die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie eine Abwägung zwischen dem auch in den EU-Verträgen anerkannten kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung einerseits und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden andererseits. Zwischen beiden berechtigten Interessenlagen sei eine Abwägung vorzunehmen, die von den Gerichten überprüfbar sei.

Das EuGH-Urteil ist sehr ausgewogen: Der EuGH erkennt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen an, im Bereich des Arbeitsrechtes aber nur insoweit, wie die mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung des kirchlichen Arbeitgebers auch einen Bezug zur konkreten Tätigkeit des Bewerbers hat. Die Konfession des Bewerbers kann damit ein Ausschlusskriterium sein, die Kirchen dürfen die Konfession jedoch nicht zu einem generellen Ausschlusskriterium machen.

Das Grundsatzurteil des EuGH ist zu begrüßen, da es den deutschen Gerichten sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Kirchen werden ihre bisherige Einstellungspraxis entsprechend ändern müssen, was aber zugleich auch neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet, freie Stellen auch mit geeigneten Mitarbeitern anderer Konfessionen oder Konfessionslosen zu besetzen. Im Fall Egenberger muss das Bundesarbeitsgericht nun abschließend entscheiden, ob es sich bei der von der Evangelischen Diakonie für die ausgeschriebene Stelle geforderte Kirchenmitgliedschaft um "eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche [...] aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche [...] auf Autonomie" vorliegen.

Weitergehende Informationen zu dem EuGH-Urteil mit Anmerkungen von Herrn Rechtsanwalt Christian Althaus finden Sie auch unter

http://www.spiegel.de/karriere/eugh-was-bedeutet-das-urteil-zur-konfession-a-1203324.html

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