Als sich im Oktober 2016 im Zuge des geplanten Konzernumbaus der TUIfly auffallend viele Mitarbeiter „krank“ meldeten, legte das Vorgehen nahe, dass es sich um einen Protest der Mitarbeiter handelte und die Betroffenen tatsächlich weder krank noch arbeitsunfähig waren.
UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN KRANKHEIT UND ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Die Begriffe „Krankheit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ sind nicht synonym, auch wenn sie häufig in dieser Weise verwendet werden. „Krankheit“ beschreibt einen medizinischen Zustand, „Arbeitsunfähigkeit“ hingegen einen Begriff, der rechtlich ausgelegt werden muss. Führt die Krankheit nicht zu einem vollständigen Ausfall des Arbeitnehmers, so muss zunächst eine rechtliche Würdigung vorgenommen werden, ob die Krankheit für den jeweiligen Arbeitseinsatz des Erkrankten hinderlich ist.
ÄRZTE MÜSSEN RECHTLICH BEURTEILEN
Der aufgesuchte Arzt trifft die rechtliche Beurteilung darüber, ob die Krankheit des Arbeitnehmers auch dessen Arbeitsfähigkeit ausschließt. Voraussetzung hierfür ist eigentlich, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitseinsatz explizit beschreibt. Erst dann kann der Mediziner beurteilen, ob beispielsweise der verstauchte Fuß die Arbeitsunfähigkeit eines Gebäudereinigers (wohl ja) oder eines Büromitarbeiters (wohl eher nicht) zur Folge hat. Leider unterbleibt oftmals die eigentlich notwendige Differenzierung zwischen den Begriffen. Dies hat zur Folge, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt und der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleibt, obwohl er rechtlich nicht arbeitsunfähig ist.
WAS KANN DER ARBEITGEBER TUN?
Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss damit grundsätzlich davon ausgehen, dass der erkrankte Arbeitnehmer auch tatsächlich nicht zur Arbeitsleistung fähig ist. Häufen sich jedoch Vermutungstatbestände, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit nur vortäuscht, um der Arbeit fernzubleiben, so stehen dem Arbeitgeber verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Diese können von einer Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen, denn der Arbeitnehmer erfüllt in solchen Fällen regelmäßig den Tatbestand des so genannten Arbeitszeitbetruges. Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit haben, beraten wir Sie gern.