Kryptowährungen – Durch Trading zum Millionär?

Man liest es immer wieder – mit Bitcoin und Co. lasse sich schnell ein Vermögen verdienen. In Anbetracht des historisch niedrigen Zinsniveaus verleitet diese Aussicht natürlich, sich an dem „Goldrausch“ zu beteiligen. Und wie ein geschicktes Trading zu einem immensen Vermögen verhelfen kann, belegt der Fall eindrücklich, den das FG Köln (Urteil vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20) zu entscheiden hatte.

Der Steuerpflichtige hatte es binnen eines Jahres mit verschiedenen Transaktionen geschafft, aus Bitcoins im Wert von ca. 20.000,00 € einen Gewinn in Höhe von 3,5 Mio. € zu erzielen. Versteuert werden sollte dieser Gewinn aus seiner Sicht jedoch nicht. Das sah das Finanzamt naturgemäß anders und bejahte eine Steuerpflicht.

Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass sich bei den Transaktionen des Steuerpflichtigen um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handele, also Veräußerungsgeschäften von Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Steuerpflichtige meinte, diese Norm sei nicht anwendbar, weil die Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero mangels Verkörperung kein „Wirtschaftsgut“ sein können. Das ließ das Finanzgericht aber nicht gelten.

Denn Kryptowährungen hätten einen Wert, der insbesondere durch die Nachfrage auf Online-Handelsplattformen bestimmt werde. Es habe sich also ein Markt für Kryptowährungen herausgebildet. Zudem seien die Kryptowerte mit Devisen vergleichbar, weil Personen bereit sind, die Kryptowerte zu tauschen. Daher könnten sie auch Wirtschaftsgüter sein. Als Veräußerungsgeschäft sei auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere anzusehen.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Entscheidung einordnet.

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