Im August 2019 hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) den Plan für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Abschnitts der 380-kV-Freileitung Nordring Berlin festgestellt.
Ziel des Vorhabens mit einer Länge von insgesamt etwa 73 km ist es, die Übertragungsfähigkeit des Netzes deutlich zu erhöhen, um insbesondere Strom aus erneuerbaren Energien aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Höchstspannungsnetz zu übertragen. Es handelt sich um ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), für das vor dem Hintergrund der Energiewende ein vordringlicher Bedarf besteht. Die planfestgestellte Leitung soll teils im Verbund mit der Autobahn A 10 und weit überwiegend auf der Trasse einer bestehenden und künftig rückzubauenden Freileitung geführt werden. Sie quert auf mehreren Kilometern auf der Nordseite der Autobahn A 10 das Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. Dort befinden sich Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser.
KÜMMERLEIN hat das LBGR bereits federführend durch Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg und Rechtsanwalt Dr. Stefan Wiesendahl im energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren als Projektmanager gemäß § 43g EnWG unterstützt und anschließend die Prozessvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in gegen das Vorhaben gerichteten Rechtsbehelfen übernommen.
Mit Urteilen vom 27.07.2021 hat das BVerwG Klagen der Gemeinde Birkenwerder, eines Umweltverbandes und Privater gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Fehler im Verwaltungsverfahren hat das BVerwG verneint. Insbesondere genügten die für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen, um die Auswirkungen des Vorhabens genau zu erkennen. Die Verlegung eines Erdkabels oder andere Kabellösungen – etwa eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand – schieden von Rechts wegen aus, weil das EnLAG die Errichtung von Freileitungen vorsieht. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich – so das BVerwG – frei von beachtlichen Abwägungsfehlern für die Trasse durch Birkenwerder und damit gegen eine großräumige Umgehung entschieden. Das LBGR durfte berücksichtigen, dass die gewählte Trasse durch die Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird. Die Alternativtrassen hätten u.a. einen Landschaftsraum neu in Anspruch genommen und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet gequert. Auch die kleinräumigen Situationen sind fehlerfrei bewältigt. Insbesondere werden die Masten auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend wirken.
Im Ergebnis hat das BVerwG damit den Planfeststellungsbeschluss für den östlichen Abschnitt des Nordrings Berlin umfassend bestätigt. KÜMMERLEIN freut sich, einen Beitrag zu der im öffentlichen Interesse liegenden Energiewende geleistet zu haben.