Mit Beschluss vom 27.07.2020 (4 VR 7.19) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig den Antrag auf Eilrechtsschutz einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) vom 30.08.2019 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Nordring Berlin im östlichen Abschnitt abgelehnt.
Der Neubau des 380-kV-Nordrings Berlin mit einer Länge von insgesamt etwa 73 km dient dem Ersatz der seit 1958 bestehenden 220-kV-Freileitung. Ziel des Vorhabens ist es, die Übertragungsfähigkeit des Nordrings Berlin deutlich zu erhöhen, um insbesondere Strom aus erneuerbaren Energien aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Höchstspannungsnetz zu übertragen. Um Frequenz und Spannung des Netzes, in welches große Mengen erneuerbarer Energien eingespeist werden, stabil zu halten, wird das Netz bedarfsgerecht ausgebaut. Die Zunahme der Einspeisung aus EEG-Anlagen und verstärkte Transiteinflüsse erfordern eine Erhöhung der Übertragungskapazität im 380-kV-Netz. Für das EnLAG-Vorhaben besteht vor dem Hintergrund der Energiewende ein vordringlicher Bedarf.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss des LBGR vom 30.08.2019 hat u.a. eine anerkannte Umweltvereinigung Klage erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das BVerwG mit umfassender Begründung abgelehnt. Nach Auffassung des BVerwG leidet der Planfeststellungsbeschluss des LBGR auf Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich an keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Das Vorhaben verfüge auch über die notwendige Planrechtfertigung. Ebenso stehe der Planfeststellungsbeschluss für den Nordring Berlin mit den Anforderungen des zwingenden Rechts im Hinblick auf das Immissionsschutzrecht sowie mit den Zielen der Raumordnung in Einklang. Schließlich genüge der Planfeststellungsbeschluss bezogen auf die erfolgte Prüfung der räumlichen Trassenalternativen, der Führung der Stromtrasse als Freileitung sowie hinsichtlich der sonstigen berührten öffentlichen und privaten Belange (z.B. Lärmbelastung) voraussichtlich den Vorgaben des fachplanerischen Abwägungsgebots.
KÜMMERLEIN-Partner Dr. Stefan Wiesendahl vertritt das LBGR gemeinsam mit dem Associate Dr. Johannes Schulte in den gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Nordring Berlin beim BVerwG anhängigen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren. Zuvor hatte KÜMMERLEIN das LBGR bereits im energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren für den Nordring Berlin als Projektmanager gemäß § 43g EnWG bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten unterstützt.
KÜMMERLEIN freut sich, durch die erfolgreiche Beratung und Vertretung des LBGR vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Beitrag zu der im öffentlichen Interesse liegenden Energiewende geleistet zu haben.