Kündigungsbutton & Co.: Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge

Bundestag und Bundesrat haben mit dem sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ eine Reihe von Änderungen beschlossen, mit denen die Position der Verbraucher beim Vertragsschluss und bei der Vertragskündigung gestärkt werden soll. Dies führt sowohl bei Offline- als auch Online-Verträgen zu wichtigen Neuerungen, die sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Umsetzung der Verträge berücksichtigt werden müssen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Wer ist betroffen?

Von den Neuerungen sind sämtliche B2C (business to consumer) Verträge betroffen. Besondere Auswirkungen werden aber vor allem bei Fitnessstudios, Online-Diensten, Handyverträgen, Gas- und Stromlieferverträgen und Zeitungs-Abos erwartet.

2. Kündigungsbutton

Für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse (bspw. Abos von Online-Diensten) muss künftig eine online-Kündigungsmöglichkeit angeboten werden. Eine Ausnahme besteht, wenn gesetzlich eine strengere Form als Textform vorgesehen ist sowie bei Finanzdienstleistungen. Der sog. „Kündigungsbutton“ muss dabei leicht zugänglich und gut sichtbar platziert sein und mit „jetzt kündigen“ oder mit einer ähnlichen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Kündigung muss sodann sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigt werden. Eine automatische Bearbeitung erscheint daher unumgänglich.

3. Kündigungsrecht bei stillschweigender Verlängerungen

Eine stillschweigende Verlängerung für feste Zeiträume (bislang bspw. bei Fitnessstudio- und Handyverträgen) ist in Zukunft nicht mehr zulässig. Die Verträge können sich nach der Mindestvertragslaufzeit allenfalls auf unbestimmte Zeit verlängern. Sie sind dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar. Gleichermaßen wird auch die allgemeine in AGB zulässige Kündigungsfrist auf einen Monat verkürzt.

4. Maximale Festlaufzeit von zwei Jahren bleibt

Der Regierungsentwurf, der die Regelungen zur anfänglichen Vertragslaufzeit weiter beschränken wollte, hat sich im Bundestag nicht durchgesetzt. Es bleibt daher auch in Zukunft dabei, dass in AGB eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von maximal 2 Jahre zulässig ist.

5. Keine Abtretungsverbote in AGB

Auch die Durchsetzung von Geldforderungen wird vereinfacht. In AGB sind zukünftig Klauseln unzulässig, die dem Verbraucher eine Abtretung von Geldforderungen untersagen (Abtretungsverbote) oder diese beschränken. Aus Sicht der Industrie wird diesbezüglich befürchtet, dass die massenhafte Geltendmachung über Klageportale dadurch weiteren Auftrieb erhält.

6. Textformerfordernis für Energielieferverträge

Energielieferverträge (Strom- und Gas) müssen zukünftig (außerhalb der Grundversorgung und unabhängig vom genutzten Vertriebskanal) mindestens in Textform abgeschlossen werden. Eine Bestätigung per E-Mail ist dafür ausreichend. Dem Verbraucher soll es so ermöglicht werden, sich in Ruhe mit den jeweiligen Vertragskonditionen auseinanderzusetzen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass er sich vertraglich entsprechend binden will, so kann er den Vertrag in Textform abschließen. Auswirkungen soll dies nach der Gesetzesbegründung vor allem bei „telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen“ Vertragsangeboten haben, die zukünftig deutlich seltener werden dürften.

7. Strengere Anforderungen bei Telefonwerbung

Auch die Anforderungen an die Telefonwerbung werden strenger. So wurde im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Dort wird im neuen § 7a UWG eine umfassende Dokumentationspflicht des Unternehmers geregelt, die dokumentieren müssen, dass eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorlag. Diese Dokumentation muss für fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,-- € bestraft werden.

8. Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen müssen unterschiedlich schnell umgesetzt werden. Während manche Regelungen (z.B. der Kündigungsbutton) erst zum 01.07.2022 verpflichtend sind, müssen andere Regelungen bereits im 3. Quartal 2021 umgesetzt werden. Daher sollte zeitnah mit der Prüfung und Überarbeitung der Verträge begonnen werden.