Kündigungsschutz nach Abberufung: Wann Geschäftsführer wieder Arbeitnehmer sind
Hessisches LAG: Kündigungsschutz nach Abberufung eines Geschäftsführers möglich
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2025 (Az. 14 SLa 578/24) klargestellt, dass ein Geschäftsführer nach dessen Abberufung dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfallen kann.
Nach der Abberufung: Wenn die neue Rolle zur Kündigung führt
Der Entscheidung lag die Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Geschäftsführers zugrunde. Dieser war seit April 2021 bei der Beklagten als Geschäftsführer auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags tätig. In diesem hat sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten, dem Kläger auch eine andere, gleichwertige Arbeit als die des Geschäftsführers zuzuweisen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Im November 2022 kündigte die Beklagte dem Kläger seine Abberufung an. Bereits im Dezember 2022 wurde der Belegschaft der Nachfolger des Klägers mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt nahm der Kläger keine Geschäftsführeraufgaben mehr wahr. Er wurde anschließend in dem Organigramm der Beklagten als „Special Project Manager“ geführt. Damit war der Kläger seinem Nachfolger unterstellt. In der Folgezeit nahm er keine Aufgaben oder Tätigkeiten als „Special Project Manager“ für die Beklagte wahr. Die Abberufung und Austragung des Klägers sowie die Eintragung seines Nachfolgers in das Handelsregister erfolgten im Februar 2023. Die Beklagte suchte in der Folgezeit erfolglos nach einer anderweitigen, gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers. Mangels anderer, vergleichbarer Position kündigte die Beklagte schließlich das Vertragsverhältnis im Juni 2023 zum 31. Dezember 2023, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt.
Teilurteil des ArbG Darmstadt: Kein allgemeiner Kündigungsschutz für den Geschäftsführer
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage in seinem Teilurteil vom 2. Mai 2024 (Az. 8 Ca 153/23) insoweit stattgegeben, als dass das Vertragsverhältnis, welches es aufgrund der in dem Anstellungsvertrag häufig verwendeten Begrifflichkeiten „Arbeitsvertrag“ und „Arbeitsverhältnis“ als Arbeitsverhältnis qualifizierte, durch die streitgegenständliche Kündigung nicht vor dem 31. Januar 2024 beendet worden sei. Ein allgemeiner Kündigungsschutz bestünde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hingegen nicht. Denn der Arbeitsvertrag sei Grundlage für die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer gewesen.
„Die Entscheidung des Hessischen LAG zeigt: Nach der Abberufung eines Geschäftsführers kann der allgemeine Kündigungsschutz wieder aufleben – mit erheblichen Risiken für die Trennungspraxis von Unternehmen.“
Entscheidend ist der Status bei Ausspruch der Kündigung
Das sah das Hessische Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren anders. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen komme es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausschließlich darauf an, ob die Organstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung (fort-)bestand. Dies war bei dem Kläger gerade nicht mehr der Fall.
Praktische Auswirkungen / Handlungsempfehlung:
Unternehmen, die ihren Geschäftsführer abberufen und sich anschließend von diesem trennen möchten, sollten vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob der allgemeine Kündigungsschutz möglicherweise (wieder) auflebt. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der (ehemalige) Geschäftsführer bereits vorab als Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt war und seine Geschäftsführertätigkeit auf Basis des Arbeitsvertrags erbringt.
Der Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR89/25 anhängig, sodass abzuwarten gilt, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen bestätigen wird.
