Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit zulässig

Die Corona-Pandemie hält die Welt auch zum Ende des Jahres 2021 (leider) weiterhin fest im Griff. Vor dem Hintergrund neuer pandemiebedingter Einschränkungen ist auch die Möglichkeit zur Kurzarbeit bis zum 31.03.2022 verlängert worden. Dies wird dazu führen, dass die Unternehmen weiterhin von dem Mittel der Kurzarbeit Gebrauch machen und kann bis zur Einführung von sogenannter Kurzarbeit Null führen. Für die Dauer der Kurzarbeit besteht dann gar keine Arbeitspflicht für den Mitarbeiter.

In diesem Zusammenhang tritt die Frage auf, ob ein Mitarbeiter weniger gesetzlichen Urlaub beanspruchen kann, weil er bereits aufgrund der Kurzarbeit Null nicht arbeiten musste. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig für die Zeiten von Kurzarbeit Null gekürzt werden dürfe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.11.2021 jetzt bestätigt. Zwar liegt die Entscheidung nur als Pressemitteilung vor. Dieser lässt sich jedoch entnehmen, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null anteilig zu reduzieren ist. Dies gilt im Falle von Teilzeitarbeit, wenn der Mitarbeiter an weniger als sechs Arbeitstagen in der Woche arbeitet. Dann ist dies auch der Fall, wenn aufgrund von Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen.

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hätte die Mitarbeiterin, die regulär an drei Tagen in der Woche arbeitet, einen Jahresurlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen gehabt. Aufgrund der knapp dreimonatigen Kurzarbeit Null reduzierte sich der Urlaubsanspruch auf 10,5 Arbeitstage. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht die übliche Berechnungsformel bei anteiligem Jahresurlaub zugrunde gelegt.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat damit erfreulicherweise für alle Arbeitgeber und Mitarbeiter klargestellt, wie sich der Urlaub bei Kurzarbeit Null berechnet. Für die Praxis ist damit eine entscheidende Rechtsfrage geklärt. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob die Praxis der Bundesagentur für Arbeit, bei Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch vom gewährten Kurzarbeitergeld abzuziehen, rechtmäßig ist. Das bundesarbeitsgerichtliche Urteil dürfte jedoch auch in dieser Hinsicht eine Signalwirkung haben.