LG Hamburg zur Haftung für Hyperlinks - Dieses mal wirklich

Wer bei der Überschrift an einen der berühmtesten Mythen des Internet denkt, liegt nicht ganz falsch. Doch nicht nur zur Weihnachtszeit wird manches, was bis dato müde als Produkt der Phantasie belächelt wurde, zur Realität: So nun geschehen in einer aktuellen Entscheidung des LG Hamburg zur Haftung für Hyperlinks. Doch dieses Mal handelt es sich – anders als bei der tausendfach zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1998 – wohl nicht um Netzfolklore.

 

KEINE NETZFOLKLORE

In einem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das LG Hamburg nämlich Gelegenheit, sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Linksetzung auseinanderzusetzen. In einer vielbeachteten und wahrscheinlich noch häufiger kritisierten Entscheidung (Rechtssache C-160/15) hatte der EuGH nämlich – entgegen den Anträgen des Generalanwaltes – festgehalten, dass das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte, die an anderer Stelle bereits im Internet abrufbar sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen könne. Diese ist aber grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Haupteinwand gegen diese Argumentation: Kann etwas als „öffentliche Wiedergabe“ eingeordnet werden, was schon längst im Internet wiedergegeben wird? Kann es, entschied der EuGH. Und zwar insbesondere dann, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.

LG HAMBURG: „GEWINNERZIELUNGSABSICHT“ WEIT AUSLEGEN

Wer gehofft hat, dass das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht eng interpretiert würde, sieht sich enttäuscht: Denn die Gewinnerzielungsabsicht müsse sich nicht an der Linksetzung als solcher festmachen lassen (etwa in dem Sinne, dass der Verlinkende per Referral-Link an der Veräußerung urheberrechtswidriger Inhalte mitverdient). Nach Meinung des LG Hamburg (Az. 310 O 402/16) reicht es aus, dass der Webauftritt des Verlinkenden insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Im konkreten Fall wurden auf einer Webseite beispielsweise auch entgeltlich Lehrmaterialien angeboten.

JEDE UNTERNEHMENSWEBSEITE BETROFFEN?

Was bedeutet die Entscheidung für die Anbieter von Webseiten? Nach Meinung des Autors eine ganze Menge. Denn bei einem solch weiten Verständnis des Begriffes „Gewinnerzielungsabsicht“ wird jede Webseite betroffen sein, die auch nur mittelbar unternehmerischen Interessen dient (was jedenfalls wettbewerbsrechtlich ohnehin bei jedem Unternehmer vermutet wird). Unmittelbar übertragbar ist die Argumentation auf Webseiten, auf denen ganz konkret Leistungen gegen Entgelt erworben werden können, etwa in einem Online-Shop. Konsequenterweise wird man auch alle Webseiten darunter fassen müssen, auf denen Werbung geschaltet ist, einschließlich etwaiger Platzierungen von Google Adwords o.ä. Schließlich wäre es aber wiederum inkonsequent, dies zum entscheidenden Kriterium machen. Denn das LG Hamburg leitet die Haftung daraus ab, dass der Bezug zu einer kommerziellen Tätigkeit des Webseitenbetreibers den höheren Haftungsmaßstab rechtfertige. Wer kommerziell tätig ist, dem ist auch zuzumuten, die Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung zu prüfen, auf die ein Link gesetzt wird. So die Logik des LG Hamburg.

VERSCHULDENSPRÜFUNG RETTET BETREIBER NICHT

Dass formal gesehen eine Haftung nur eingreift, wenn der Verlinkende schuldhaft gehandelt hat, wird in der Praxis kaum helfen. Denn im Urheberrecht gilt ein strenger Maßstab. Wer fremde Werke nutzt, hat die Obliegenheit, sich über die Rechtmäßigkeit dieser Nutzung – bei gestuften Übertragungsvorgängen entlang der gesamten „Lizenzkette“ – zu vergewissern. Wenn es sich bei dem Zielobjekt um ein rechtsverletzendes Werk handelt, spricht zudem viel dafür, dass die Prüfung jedenfalls nicht sorgfältig genug war, denn sonst wäre die fehlende Berechtigung ja erkannt worden.

LEBENSFREMDE MASSSTÄB

Was das LG Hamburg damit von Unternehmern fordert, ist vollkommen unpraktikabel und lebensfremd. Legt man die EuGH-Entscheidung so eng aus, bedeutet dies nichts anderes, als dass Webseitenbetreiber eine Garantiehaftung für fremde Urheberrechtsverletzungen trifft. Denn praktisch wird in aller Regel kein Webseitenbetreiber in der Lage sein zu prüfen, ob der Inhalt, auf den verlinkt wird, rechtmäßig – insbesondere mit Zustimmung des Urhebers – in das Internet eingestellt wurde.

EUGH-RECHTSPRECHUNG ENGER INTERPRETIEREN

Nach Meinung des Autors ist die Auslegung des LG Hamburg abzulehnen und auf Basis der EuGH-Rechtsprechung auch nicht geboten. Denn der EuGH betont in seiner Entscheidung besonders Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach Hyperlinks für die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit angesichts der unüberschaubaren Fülle von Informationen im Internet von besonderer Bedeutung sind. Zudem stellt der EuGH in seiner Entscheidung nicht darauf ab, dass der Linksetzende (überhaupt und generell) in Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern spricht von einer öffentlichen Zugänglichmachung nur insoweit, wie

Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden […]

Der EuGH betont also, dass das Setzen des Links selbst mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen müsse, was nach Auffassung des Autors eher für einen engen Anwendungsbereich spricht. Allein dann, wenn der Linksetzende von gerade der Linksetzung in Euro und Cent profitieren möchte (etwa weil er als Referrer eine Provision für die Zuführung neuer Besucher zum rechtsverletzenden Werk erhält), rechtfertigt sich die Haftungsverschärfung. Denn gerade dann wird in den wirtschaftlichen Gehalt des Urheberrechts entscheidend eingegriffen, was der EuGH an anderer Stelle als entscheidend angesehen hat, etwa bei Deep Links, die auf Inhalte hinter einer vom Anbieter errichteten Paywall verweisen.

KLÄRUNG WÜNSCHENSWERT

Es bleibt zu hoffen, dass an anderer Stelle – das Hamburger Verfahren scheint wohl bereits rechtskräftig zu sein – eine vernünftige Klärung erfolgen wird. Eine solche könnte darin bestehen, die vom BGH im Wettbewerbsrecht aufgestellten Kriterien heranzuziehen, die da lauten:

  • Mit dem bloße Setzen von Links macht man sich den fremden Inhalt auch dann nicht automatisch zu eigen, wenn man diesen in geschäftlichem Kontext setzt.
  • Anders liegt dies, wenn der elektronische Verweis Bestandteil des Geschäftsmodells des Anbieters ist (wie etwa bei den Links, die von dem Betreiber eines Altersverifikationssystems auf die Seiten der ihm angeschlossenen Anbieter vorgehalten werden).
  • Wenn es sich danach nicht um „zu eigen gemachte“ Inhalte handelt, haftet man für verlinkte Inhalte allerdings auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.
  • Bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Webseite ist der Seitenbetreiber zur Prüfung und ggf. Löschung des Links verpflichtet. Erst dann, wenn der Anbieter nicht reagiert, kommt eine Haftung in Betracht

DISCLAIMER GEFÄHRLICH

Ansonsten wird man Unternehmen dazu raten müssen, keine Verlinkungen auf fremde Inhalte vorzunehmen, wenn deren Rechtmäßigkeit nicht absolut sicher geklärt werden kann. Ebenfalls gefährlich können die üblichen Disclaimer sein, wie sie im Anschluss an die 1998er Entscheidung Eingang ins Internet gefunden haben. Denn wer dort freimütig erklärt, die von ihm gesetzten Links nicht zu überprüfen, dokumentiert nicht nur seine Fahrlässigkeit, sondern sogar Vorsatz im Hinblick auf die obige Rechtsprechung. Damit wäre auch der letzte potentielle Ausweg vollends versperrt.