Lobbyregister des Bundestages und der Bundesregierung aktiviert

Seit Jahresbeginn führt die Bundestagsverwaltung ein Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. Die rechtlichen Grundlagen des Lobbyregisters sind in dem Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (kurz: Lobbyregistergesetz) geregelt.

Auch Unternehmen können von der Eintragungspflicht umfasst sein

Der Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes ist deutlich weiter, als es auf den ersten Blick erscheint. Verpflichtet werden alle natürlichen oder juristischen Personen, die Interessenvertretung im Sinne von § 1 Abs. 3 Lobbyregistergesetz betreiben. Interessenvertretung meint jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess des Bundestags und der Bundesregierung sowie der parlamentarischen und beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und der Ebene der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Ministerien (§ 1 Abs. 2 Lobbyregistergesetz). Mit dieser breiten Definition sollen sämtliche Formen der Interessenvertretung erfasst werden. Dies hat zufolge, dass neben „klassischen“ Lobbyorganisationen gegenwärtig ca. 30 % der Eintragungen im Lobbyregister Unternehmen betreffen.

Eine Registrierungspflicht besteht dabei nur, wenn eine Interessenvertretung regelmäßig erfolgt, auf Dauer angelegt ist, geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden (§ 2 Abs. 1 Lobbyregistergesetz). Das Gesetz sieht ferner diverse Ausnahmen von der Registrierungspflicht vor.

Sanktionierung fehlerhafter oder unterlassener Eintragungen

Verstöße gegen die Eintragungspflichten sind nach Ablauf der Übergangsfrist seit Anfang März als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Unterlassene oder fehlerhafte Eintragungen bergen zudem ein gewisses Reputationsrisiko.

Handlungsempfehlung

In Anbetracht des weiten Anwendungsbereichs des Lobbyregistergesetzes sollten auch Unternehmen genau prüfen, ob sie sich als Interessenvertreter im Lobbyregister einzutragen haben.

Weitere Artikel zum Thema