Managers‘ Transactions nach Einführung der Marktmissbrauchsverordnung: Neue Pflichten für Führungskräfte von Emittenten, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung, „MAR“) im Juli letzten Jahres sind nun auch Eigengeschäfte von Führungskräften bestimmter Emittenten melde- und veröffentlichungspflichtig, deren Aktien in den Freiverkehr einbezogen sind. Führungskräften betroffener Gesellschaften ist nicht zuletzt mit Blick auf die im Falle von Verstößen drohenden Sanktionen anzuraten, vor ihren „Managers‘ Transactions“ oder „Directors‘ Dealings“ genannten Geschäften genau zu prüfen, welche Pflichten ihnen und dem Emittenten in diesem Zusammenhang nach Art. 19 MAR obliegen.

GELTEN DIE MELDE- UND VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN FÜR ALLE EMITTENTEN, DEREN AKTIEN IM FREIVERKEHR NOTIEREN?

Die Pflicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben setzt voraus, dass die Aktien des Emittenten auf dessen Antrag oder jedenfalls mit dessen Genehmigung in den Freiverkehr einbezogen wurden. Dies trifft beispielsweise auf Gesellschaften im Entry Standard (ab März abgelöst vom neuen Mittelstandssegment Scale) der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) zu. Aber auch Emittenten in weniger regulierten Segmenten des Freiverkehrs unterfallen unter der genannten Voraussetzung dem Pflichtenkanon des Art. 19 MAR.

FÜHRUNGSKRÄFTE MÜSSEN EIGENGESCHÄFTE MELDEN, EMITTENTEN DIE VERÖFFENTLICHUNG SICHERSTELLEN

Das gesetzliche Konzept sieht vor, dass Führungskräfte einschlägige Geschäfte dem Emittenten und der BaFin melden müssen. Der Emittent wiederum muss das gemeldete Geschäft über geeignete Medien (Reuters, DGAP, etc.) europaweit und auf der eigenen Website veröffentlichen. Zusätzlich ist eine Übermittlung an das Unternehmensregister vorgegeben.

Meldepflichten gelten insbesondere für Organmitglieder, hierzulande also vor allem Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Aber auch Führungskräfte unter board levelwerden in die Pflicht genommen – sofern sie regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und befugt sind, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven des Emittenten zu treffen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall stets sorgfältig geprüft werden. Ferner gelten die Meldepflichten für bestimmte, mit diesen Führungspersonen eng verbundene Personen.

BEISPIELKATALOG MELDEPFLICHTIGER EIGENGESCHÄFTE

Nicht nur Geschäfte in Aktien des Emittenten, sondern auch in dessen Schuldtiteln sowie bestimmten anderen Finanzinstrumenten können die Meldepflichten des Art. 19 MAR auslösen. Welche Geschäfte dies im Einzelnen sind, wird durch einen Beispielkatalog konkretisiert (siehe Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522). Einschlägig ist danach auch die Gewährung und Ausübung von Aktienoptionen, die das Vergütungspaket der Führungskraft vorsehen. Gleiches gilt für ein an Bedingungen geknüpftes Geschäft bei Eintritt dieser Bedingung. Daher müssen insbesondere Vorstandsmitglieder und Führungskräfte unter board levelauf dem Schirm haben, dass nach neuer Rechtslage auch aus Aktienoptionsprogrammen erworbene bzw. gewährte Optionen Meldepflichten begründen können. Gleiches soll aufgrund ihres derivativen Charakters für sogenannte stock appreciation rights und phantom stocks aus virtuellen Vergütungsprogrammen gelten.

Keine Meldepflichten bestehen hingegen, wenn das aggregierte Volumen – bezogen auf das Kalenderjahr – EUR 5.000 nicht überschreitet. Dies dürfte in der Praxis allerdings kaum vorkommen.

KEINE EIGENGESCHÄFTE IN FINANZINSTRUMENTEN DES EMITTENTEN WÄHREND SOGENANNTER CLOSED PERIODS

Führungskräfte betroffener Freiverkehrsemittenten müssen zudem erstmalig gesetzlich vorgegebene temporäre Handelsverbote beachten: In den 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der Emittent gesetzlich oder nach den Vorschriften des Handelsplatzes verpflichtet ist, dürfen grundsätzlich keine Eigengeschäfte getätigt werden. Solche closed periods bestehen für betroffene deutsche Emittenten im Freiverkehr gehandelter Aktien in jedem Fall vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Sind sie nach den AGBs des Börsenbetreibers auch zur Veröffentlichung von Halbjahresabschlüssen verpflichtet, so beispielsweise bei Einbeziehung in den Entry Standard (künftig Scale) der FWB oder den Primärmarkt der Börse Düsseldorf, gilt daher eine zusätzliche closed period.

EMPFINDLICHE SANKTIONEN BEI VERSTÖSSE

Missachten Führungskräfte betroffener Freiverkehrsemittenten ihre Pflichten aus Art. 19 MAR, müssen sie mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Hierzu zählen vor allem Bußgelder bis zu EUR 500.000 und die Nennung ihres Namens auf der Website der BaFin (sogenanntes naming and shaming). Verstöße des Emittenten können sogar mit Bußgeldern bis zu EUR 1 Mio. geahndet werden. In Anbetracht dessen sollten sich Führungskräfte von betroffenen Freiverkehrsemittenten mit den nunmehr auch für sie geltenden Melde- und Mitteilungspflichten über Eigengeschäfte intensiv auseinandersetzen.

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