Marktmacht verleiht Flügel? Das Kartellverfahren gegen Red Bull

27. November 2025
Dr. Lukas Lettau
Kümmerlein –

Wohl selten hatte ein Kartellverfahren der Europäischen Kommission bereits vor der finalen Entscheidung so viel zu bieten, wie im aktuellen Fall gegen Red Bull. Inhaltlich bleibt die Kommission im Premierenfieber und nimmt erstmals das sog. „Category Management“ oder „Produktgruppen-Management“ unter die Lupe. Besonders praxisrelevant sind daneben die Erkenntnisse zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere die Anforderungen an eine Durchsuchung – für diese wiederum sorgte nicht die Kommission, sondern das EuG.


Die Hard Facts: im März 2023 durchsucht die Kommission unangekündigt mehrere Büros von Red Bull. Der Verdacht: Verstöße gegen das Kartellrecht. Das Unternehmen geht gleich mehrfach gerichtlich hiergegen vor – im Ergebnis erfolglos. Im November 2025 leitete die Kommission offiziell eine kartellrechtliche Untersuchung wegen potenziellen Missbrauchs von Marktmacht ein (AT.40819).

Volle(r) Energie gegen große Dosen?


Worum geht es inhaltlich? Red Bull ist am Markt vorrangig für Energydrinks in 250ml-Dosen bekannt. Namhafte Konkurrenten setzen hingegen auf größere Gebinde mit einem Fassungsvermögen von 500ml. Die Kommission hegt den Verdacht, dass Red Bull durch Missbrauch ihrer Marktmacht den Vertrieb von Dosen über 250ml rechtswidrig beschränkt haben könnte. Während sie zunächst auch einen Verdacht für Verstöße gegen Art. 101 AEUV (Absprachen in Verbänden sowie mit Händlern) verfolgte, beschränkt sie sich in der Untersuchung nun auf zwei Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Art. 102 AEUV:

  • Verdrängungspraktiken: Red Bull soll Einzelhändlern monetäre (Rabatte, Boni etc.) und nicht-monetäre Vorteile gewährt haben, um Auslistungen oder anderweitige Benachteiligungen (z.B. nachteilige Regalplätze) von 500ml-Energydrink-Dosen im LEH zu erreichen.
  • Ausnutzung des Category Managements: Im Rahmen der Durchsuchung noch nicht im Fokus, stützt sich die Kommission nun zudem darauf, dass Red Bull seine Position als sog. „Category Captain“ für Einzelhändler ausgenutzt haben könnte. I.R.d. Category Managements überträgt ein Händler das Marketing für eine gesamte Produktpalette einem einzigen Lieferanten. Dieser erhält dadurch auch Einfluss auf die Auswahl, Platzierung und Bewerbung von Konkurrenzprodukten.

Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV kommt in Betracht, wenn ein marktmächtiges Unternehmen Mitbewerber mit Mitteln zu verdrängen versucht, die nicht Ausdruck eines Leistungswettbewerbs sind. Diese Verdachtsfälle wird die Kommission nun näher prüfen.

Die Flügel gestutzt? Durchsuchung rechtmäßig

Im Hinblick auf die Durchsuchung konnte die Kommission bereits einen Punktsieg erlangen.


Den von Red Bull im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Durchsuchungsbeschlusses wies der Präsident des EuG im September 2023 zurück (T-306/23 R). Inhaltlich führte das Unternehmen hier vorrangig den Schutz personenbezogener Daten ins Feld.


Aussagekräftiger ist das lesenswerte Urteil des EuG aus dem Oktober 2025 im anschließenden Hauptsacheverfahren (T-306/23). Fünf Klagegründe für eine Nichtigerklärung des Durchsuchungsbeschlusses führte Red Bull hier ins Feld. Was bleibt hängen?

  • Für eine hinreichende Bestimmtheit muss der Durchsuchungsbeschluss Folgendes adressieren: den betroffenen Wirtschaftszweig, den mutmaßlichen räumlich relevanten Markt, die Natur der Wettbewerbsbeschränkung und die Erläuterung der vermuteten Beteiligung des betroffenen Unternehmens. Nicht erforderlich (da noch im Vorstadium) sind exakte Darlegungen von Marktabgrenzungen oder marktbeherrschenden Stellungen.
  • Hinreichende Indizien für eine Durchsuchung können auch aus einer einzigen Quelle stammen – selbst wenn es sich dabei um einen Hauptwettbewerber handelt. Dieser hatte hier eine informelle Beschwerde eingereicht und anschließend über einen Zeitraum von fast einem Jahr umfangreiche Schriftsätze (über 500 Seiten) erstellt und mit der Kommission korrespondiert. Das EuG stellt klar, dass die KOM hier (angesichts der sehr detaillierten und belegten Ausführungen) insbesondere keine Verpflichtung hatte, die Angaben durch Dritte verifizieren zu lassen, um den Überraschungseffekt der Durchsuchung nicht zu gefährden.
  • Der Beschluss wäre offensichtlich unbegründet, wenn das Verhalten keinen Verstoß gegen Kartellvorschriften begründen könnte. Das EuG stellt klar, dass in diesem Stadium insb. eine mögliche objektive Rechtfertigung des Verhaltens einem Verdacht nicht entgegensteht.
  • Die Versendung eines Auskunftsverlangens stellte hier keine gleich geeignete Maßnahme dar, die zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen würde. Trotz drohender Geldbuße bei dessen falscher Beantwortung sei eine freiwillige Herausgabe der benötigten Informationen „sehr unwahrscheinlich“, insbesondere weil eine Kartellgeldbuße deutlich höher ausfallen könnte. Zudem sei es grundsätzlich Sache der Kommission, die Erforderlichkeit einer Durchsuchung zu beurteilen – sogar dann, wenn ihr bereits Indizien oder gar Beweise für die Ermittlung eines Kartellverstoßes vorliegen sollten, darf sie die Durchsuchung zu Recht für erforderlich halten.
  • Sämtliches Verhalten nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, also insb. während der Durchsuchung, kann nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 276 AEUV überprüft werden.
Kümmerlein –

„Marktmacht darf nicht zum Reglementieren des Wettbewerbs missbraucht werden – auch nicht über das Category Management.“

Rückenwind für forsche Durchsuchungspraxis?

Das Red-Bull-Verfahren ist bereits jetzt in zweierlei Hinsicht interessant:

  • Die Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass die Hürden für unangekündigte Kartelldurchsuchungen überschaubar sind. Die in jüngerer Vergangenheit auffällig umtriebige Kommission (vgl. etwa die Durchsuchungen in der Skiausrüstungs- sowie der Impfstoffbranche) dürfte sich dadurch in ihrem Vorgehen bestärkt sehen. Da das EuG jedoch einen recht konkreten Prüfrahmen aufstellt, kann sich die Überprüfung eines Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht eines betroffenen Unternehmens im Einzelfall lohnen.
  • In materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt die Kommission kreativ und leitet die erste Untersuchung im Bereich des Category bzw. Produktgruppen Managements ein. Den Vertikal-Leitlinien (Rz. 385 ff.) können erste Anhaltspunkte für deren wettbewerbliche Beurteilung entnommen werden. Danach können entsprechende Vereinbarungen nach der Vertikal-GVO freigestellt sein – allerdings nur bei Unterschreiten der Marktanteilsschwelle von 30% und solange die Vereinbarung keine Kernbeschränkungen enthält, etwa eine untersagte Preisbindung der zweiten Hand. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die grundsätzlich positive Bewertung des Category Managements durch die Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Vertikal-GVO Bestand haben wird.


O (Category) Captain, my (Category) Captain…