Mehr Erdkabel wagen für den Naturschutz?

Seit vielen Jahren vollzieht sich in Deutschland zum einen ein immer stärkerer Ausbau der erneuerbaren Energien, zum anderen kommt es innerhalb Europas zu einem immer intensiveren Stromaustausch, bei dem Deutschland ein zentrales Transitland darstellt. Um diesen Umständen zu begegnen und das deutsche Stromnetz entsprechend zu ertüchtigen, hat der deutsche Gesetzgeber bereits im Jahr 2009 zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) geschaffen.

Teil des Gesetzes ist der § 2 EnLAG, welcher es ermöglicht, im Rahmen bestimmter Pilotvorhaben die Stromleitungen zum Teil in Form von Erdkabeln zu verlegen. Während zum Einsatz von Erdkabeln bei Stromleitungen der Nieder-, Mittel- und Hochspannungsebene bereits einige Erfahrungswerte vorliegen, ist dies beim Einsatz im Höchstspannungsnetz bisher nicht der Fall. Durch die Wahl von Erdkabeln in Teilabschnitten der Pilotvorhaben soll der Erfahrungsschatz daher erweitert werden. Der Gesetzgeber ist gleichzeitig jedoch der Ansicht, dass die Verlegung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel nicht dem Stand der Technik entspricht und wertet die Technik auch nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen. Als Gründe genannt werden u.a. die erhöhten Kosten der Technik sowie die gesteigerte Flächeninanspruchnahme. Ein regelhafter Einsatz der Erdkabeltechnologie bei Höchstspannungsleitungen ist daher derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Neben dem § 2 EnLAG sieht auch § 4 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) die Beschränkung des Einsatzes der Erdkabeltechnologie auf Pilotprojekte vor.

In einem von KÜMMERLEIN erwirkten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) daher bereits richtigerweise entschieden, dass eine Planfeststellungsbehörde, welche über ein Vorhaben zur Errichtung einer Höchstspannungsleitung zu entscheiden hat, vom Vorhabenträger die Wahl einer Erdverkabelung nicht verlangen kann, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um eines der in § 2 Abs. 1 EnLAG oder § 4 Abs. 1 BBPlG aufgeführten Pilotprojekte handelt (B. v. 27.07.2020 - Az. 4 VR 7.19). Auch aus dem Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG ist das der Behörde nicht möglich. § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG und § 4 Abs. 1 BBPlG schließen dies aus.

In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.06.2021 – Az. 4 VR 6.20 – hat das BVerwG nun die Frage aufgeworfen, ob ein Vorhabenträger, anders als die Planfeststellungsbehörde, sich unter bestimmten Umständen hingegen selbst für die Wahl einer Erdkabelverlegung entscheiden kann bzw. muss, auch wenn es sich bei seinem Vorhaben ebenfalls nicht um ein Pilotvorhaben i.S.d. § 2 Abs. 1 EnLAG handelt.

In dem dortigen Verfahren geht es um eine geplante Höchstspannungsfreileitung, welche in ihrem derzeit vorgesehenen Verlauf mehrere Vogelschutzgebiete in erheblichem Maße beeinträchtigen würde und daher gem. § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eigentlich grundsätzlich unzulässig wäre. Jedoch eröffnet § 34 Abs. 3 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, das Vorhaben dennoch zuzulassen, soweit zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Der Kläger in dem Gerichtsverfahren ist der Ansicht, mit einer Verlegung der Leitung als Erdkabel bestehe für den Vorhabenträger tatsächlich eine solche zumutbare Alternative, die die Behörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss nicht hätte verneinen dürfen.

Die spannende und bislang vom BVerwG noch nicht geklärte Frage ist nun also, ob § 2 Abs. 1 EnLAG und § 4 Abs. 1 BBPlG auch den Vorhabenträgern und nicht nur der Planfeststellungsbehörde die Wahl einer Erdkabelverlegung außerhalb von Pilotvorhaben vollständig verbieten oder ob diese Technologie den Vorhabenträgern etwa im Falle einer sonst zu befürchtenden Beeinträchtigung von NATURA-2000-Gebieten als Alternative zur Verfügung steht bzw. stehen muss.

Möglich ist, dass sich mit dieser Frage zukünftig auch der EuGH noch zu beschäftigen haben wird. So heißt es in den Gründen zum Beschluss, dass in der Hauptsache in diesem Fall zu erwägen sein dürfte, ob „der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich befugt war, das Erdkabel als zumutbare Alternative für den Gebietsschutz (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 EnLAG) auf bestimmte Pilotprojekte zu beschränken […]“.

Die Klärung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Aus der hiesigen Entscheidung lässt sich jedoch der Schluss ziehen, dass Vorhabenträger bei Höchstspannungsleitungen und davon ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA-2000-Gebieten einstweilen, vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des BVerwG in der Hauptsache, die Verlegung der Leitung als Erdkabel in die Prüfung einbeziehen sollten, auch wenn es sich nicht um Pilotprojekte handelt.

Dasselbe dürfte auch für solche Vorhaben gelten, bei denen eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Auch dort ist für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG u.a. erforderlich, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.