Mehr Klarheit beim Mindestlohn: BAG zur Anrechnung von Sonderzahlungen

Das Bundesarbeitsgericht schafft mit der Entscheidung vom 25. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 AZR 135/16; siehe Pressemitteilung) mehr Klarheit, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden. Monatlich gewährte Sonderzahlungen, welche die Tätigkeit des Mitarbeiters belohnen, erfüllen den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn.

SACHVERHALT

Die beklagte Arbeitgeberin gewährte der klagenden Mitarbeiterin zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dieses erhielt die Mitarbeiterin in monatlichen Raten von 1/12 neben dem Grundlohn ausgezahlt. Gemessen am Grundlohn erhielt sie auf die Stunde gerechnet circa 8,00 €. Unter Einbeziehung der monatlichen Sonderzahlungen lag sie über 8,50 €.

Die Mitarbeiterin war der Auffassung, dass bei der Berechnung des Mindestlohns die Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen seien. Die Arbeitgeberin habe den Grundlohn der Mitarbeiterin anhand 8,50 € pro Stunde zu berechnen und zusätzlich dazu die Sonderzahlungen zu gewähren.

ENTSCHEIDUNG DES BAG

Das BAG wies die Klage der Mitarbeiterin ab und bestätigte die vorhergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Auf den Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) sei anzurechnen, was die Arbeitgeberin als Gegenleistung für die Arbeit der Mitarbeiterin im Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit des Mindestlohns zahle. Dazu zählen nach Auffassung des BAG auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, da diese im vorliegenden Falle die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin vergüten sollen. Der Anspruch auf Mindestlohn bestehe jeden Monat. Deshalb gelte dies für die Sonderzahlungen dann, wenn diese auch tatsächlich monatlich ausgezahlt werden und unwiderruflich seien. Nicht anzurechnen sind nach Auffassung des BAG also Zahlungen, welche nicht die Arbeitsleistung des Mitarbeiters vergüten und solche, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Zu Letzteren zählen beispielsweise Nachtzuschläge gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der besondere gesetzliche Zweck liegt hier nicht nur in der Vergütung der Tätigkeit, sondern auch im Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen.

PRAXISHINWEIS

Für Arbeitgeber kann sich eine Verteilung einer unwiderruflichen Jahressonderzahlung auf 12 Monate empfehlen. Liegt der Stundengrundlohn unter 8,50 € kann je nach Höhe der Sonderzahlung der Mindestlohn überschritten werden, ohne dass zusätzliche Lohnkosten anfallen. Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages sollte darauf geachtet werden, dass der Zweck der Sonderzahlung zur Vergütung für die Arbeit des Mitarbeiters deutlicher herausgestellt wird. Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn nur die Betriebstreue durch die Sonderzahlung honoriert werden soll.

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