Mieter von unrenoviert übernommenen Räumen muss trotz entsprechender Vereinbarung mit Vormieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.08.2018 entschieden (Az.: VIII ZR 277/16), dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, auch in dem Fall unwirksam ist, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, anstehende Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

BGH bestätigt sein Urteil vom vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

Konkret hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und erneut entschieden, dass im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung eine formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand hält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen.

Vereinbarung mit Vormieter ändert nichts an Renovierungsbedürftigkeit

Daran ändert sich nach Ansicht des BGH auch nichts, wenn die Wohnung dem Mieter in nicht renovierten Zustand mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war, sich der neue Mieter aber gleichwohl gegenüber dem bisherigen Mieter zur Übernahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet hatte. Denn die getroffene Renovierungsvereinbarung wirkt nur zwischen den daran beteiligten Parteien und nicht gegenüber dem Vermieter. Insbesondere hat diese Vereinbarung keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Unwirksamkeit einer Formularklausel im Verhältnis Vermieter-Neumieter. Daher ist der Mieter nicht so zu behandeln, als habe ihm der Vermieter die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Wälzt der Vermieter die Vornahme der Schönheitsreparaturen in einem solchen Fall auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich ab, ist eine solche Formularklausel unwirksam.