Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen – die Sanktionen des neuen AÜG

Mein Kollege Dr. Sebastian Schröder hat bereits auf die wichtigsten Punkte der geplanten Neuregelungen für Leiharbeit und Werkverträge in unserem Blog hingewiesen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die geplanten Sanktionen der neuen Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes insbesondere im Hinblick auf einen Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen dar:

Kennzeichnungspflicht

Der Gesetzesentwurf sieht Sanktionen für die nicht offengelegte Arbeitnehmerüberlassung vor. Dies betrifft insbesondere den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen. Es ist beabsichtigt, dass Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen haben, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird. Durch diese Regelungen sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung entgegengewirkt werden. Der Gesetzgeber möchte zukünftig unterbinden, dass Unternehmen formal einen Werk-/Dienstvertrag mit externen Dienstleistern abschließen, diesen Vertrag aber tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung leben, indem sie die Fremdarbeitskräfte wie eigene Arbeitnehmer in ihre Arbeitsorganisation eingliedern und Weisungen erteilen und damit die bisherige „Fallschirmlösung“ verhindern. Zusätzlich haben Verleiher und Entleiher in ihrem Vertrag vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Vertrag zu konkretisieren.

Richterrechtliche Abgrenzungskriterien werden Gesetz

Zur Abgrenzung zwischen (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung und einem echten Werk-/Dienstvertrag hat der Gesetzgeber zusätzlich die richterrechtlich entwickelte Definition der Arbeitnehmereigenschaft in einem geplanten § 611a BGB verankert.

Ende der „Vorratserlaubnis“

Besonders wichtig ist, dass eine sogenannte „Vorratserlaubnis“ nicht mehr ausreichend ist. Auch eine vorsorglich beantragte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kann das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Besteller eines Werkes zukünftig nicht mehr verhindern, wenn sich das Vertragsverhältnis faktisch als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Jeder Verstoß wird die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.

Verstöße gegen Offenlegungsvorschriften können teuer werden

Die Höhe der Geldbuße im Falle eines Verstoßes gegen diese Offenlegungsvorschriften, d.h. bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, kann für den Entleiher und den Verleiher bis zu 30.000 € betragen.

Praxishinweis

Stellt sich die bisherige Werkvertragsgestaltung tatsächlich als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung dar, wäre der Vertrag explizit auf die Arbeitnehmerüberlassung umzustellen oder das Vertragsverhältnis unverzüglich, spätestens aber ab dem 1. Januar 2017 als echter Werk-/Dienstleistungsvertrag durchzuführen. Bereits existierende Verträge und ihre tatsächliche Durchführung mit Werkvertragsunternehmern sind daher dringend zu überprüfen und ggf. zeitnah anzupassen.

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