Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts im zweiten Anlauf

13. Februar 2026
Till Meier LL.M. (Auckland)
Kümmerlein –


Bereits mit der Ermöglichung von Commercial Courts hat der deutsche Gesetzgeber gezeigt, dass Deutschland als Streitbeilegungsstandort wieder attraktiver werden soll. Am 27. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („BMJV“) nun einen Referentenentwurf vorgelegt, um auch das Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren.

Grundlegende Reform vor mehr als 25 Jahren


Das Schiedsverfahrensrecht findet sich im zehnten Buch der Zivilprozessordnung („ZPO“). Seine letzte umfassende Überarbeitung geht noch zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997, das wenig später in Kraft trat.


Seither sind verschiedene Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit zu verzeichnen. So wurde beispielsweise das Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz), auf dem das deutsche Schiedsverfahrensrecht basiert, überarbeitet. Zudem haben deutsche Nachbarstaaten ihre nationalen Schiedsverfahrensrechte reformiert und relevante Schiedsinstitutionen ihre Schiedsordnungen übererarbeitet. Schließlich ist auch die Digitalisierung des Prozessrechts vorangeschritten.


Diese Entwicklungen haben das BMJV am 18. April 2023 veranlasst, ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts zu entwerfen. Danach sollte das Schiedsverfahrensrecht zwar nicht grundlegend umgestaltet, in Einzelheiten aber an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst werden, um Deutschland als Schiedsstandort wieder attraktiver zu machen. Das Eckpunktepapier mündete in dem Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrecht vom 9. Oktober 2024. Infolge des vorzeitigen Endes der damaligen Legislaturperiode wurde dieser Entwurf jedoch nicht umgesetzt. Mit dem kürzlich vorgestellten Referentenentwurf, den interessierte Kreise bis zum 27. Februar 2026 kommentieren können, nimmt das Vorhaben seinen zweiten Anlauf.

Kümmerlein –

„Der neue Referentenentwurf soll das seit Jahrzehnten unveränderte Schiedsverfahrensrecht an moderne Anforderungen anpassen und Deutschland als attraktiven Schiedsstandort stärken.“

Wesentliche Vorschläge des Referentenentwurfs


Der Referentenentwurf enthält verschiedene Vorschläge, um das Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren. Zunächst sollen die Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, erleichtert werden. Derzeit müssen solche Schiedsvereinbarungen grundsätzlich in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Zukünftig sollen diese Schiedsvereinbarungen technologieoffen durch jedes Kommunikationsmittel, das einen späteren Zugriff auf die Informationen zulässt, dokumentiert werden können. Das Eckpunktepapier und der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2024 beabsichtigten insoweit sogar, formlose und damit selbst mündliche Schiedsvereinbarungen zuzulassen. Um möglichen Streitigkeiten über den Abschluss der Schiedsvereinbarung entgegenzuwirken, wurde aber hierauf verzichtet.


Gemäß § 1047 Abs. 2 der Entwurfsfassung der ZPO („ZPO-E“) würde das Schiedsgericht zudem ausdrücklich dazu ermächtigt, die mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien als Videoverhandlung durchzuführen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das steht im Einklang mit den Bedürfnissen der Schiedspraxis. Die wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien müsste das Schiedsgericht aber weiterhin wahren.


Darüber hinaus schlägt der Referentenentwurf mehrere Regelungen vor, die in Zusammenhang mit dem Schiedsspruch stehen:

  • So sollen Schiedsrichter den Schiedsspruch zukünftig elektronisch erlassen können, sofern dem keine Partei widerspricht (§ 1054 Abs. 1 ZPO-E). Die Parteien sollen aber auch nachträglich einen schriftlichen Schiedsspruch verlangen dürfen (§ 1054 Abs. 5 Satz 2 ZPO-E). Das stellt sicher, dass die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht durch dessen elektronische Form eingeschränkt wird.
  • Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien ist außerdem vorgesehen, dass Schiedssprüche mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden dürfen. Die Zustimmung wird hierbei fingiert, wenn die jeweilige Partei der Veröffentlichung binnen drei Monaten nach Aufforderung zur Zustimmung durch das Schiedsgericht nicht widersprochen hat und sie zuvor auf die Folge ihres unterbliebenen Widerspruchs hingewiesen wurde (§ 1054b Abs. 1 ZPO-E). Das könnte erheblich zur Transparenz der Schiedsgerichtsbarkeit beitragen, die die Öffentlichkeit und die Schiedspraxis in den vergangenen Jahren zunehmend gefordert hat.
  • Klargestellt werden soll auch, dass Sondervoten der Schiedsrichter – ebenso bekannt als dissenting opinions – zulässig sind, diese mithin nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1054a ZPO-E).

Schließlich sollen Gerichtsverfahren, die in Zusammenhang mit Schiedsverfahren erfolgen, angepasst werden:

  • So können nach Maßgabe des Referentenentwurfs bestimmte Verfahren insbesondere vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden (§ 1063a Abs. 1 ZPO-E). Englischsprachige Dokumente sollen in solchen Verfahren sogar bei allen hierfür zuständigen staatlichen Gerichten vorgelegt werden können, falls im Einzelfall kein Bedürfnis für die Beibringung einer Übersetzung besteht (§ 1063b ZPO-E).
  • Daneben ist vorgesehen, dass einstweilige Maßnahmen zukünftig auch bei ausländischem Schiedsort im Inland vollzogen werden können, ohne dass dem Gericht ein Ermessen zukommt (§§ 1025 Abs. 2, 1041 Abs. 2 ZPO-E).
  • Zudem ermöglicht der Referentenentwurf, eine schiedsgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung auch dann gerichtlich aufheben zu lassen, wenn das Schiedsgericht sich (zu Unrecht) für unzuständig hält (§ 1040 Abs. 4 ZPO-E).
  • Der vorgeschlagene § 1059a ZPO-E gestattet es den Parteien außerdem, einen Restitutionsantrag zu stellen, um ausnahmsweise einen bestandskräftigen Schiedsspruch zu beseitigen. Dieser Antrag erfordert aber vor allem, dass ein Restitutionsgrund vorliegt. In Anlehnung an § 580 ZPO, der die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens regelt, besteht ein solcher Grund insbesondere dann, wenn sich Beteiligte strafbar gemacht haben. Der Restitutionsantrag kann zudem nur gestellt werden, soweit der Antragsteller unverschuldet außerstande war, den Restitutionsgrund vorher geltend zu machen (§ 1059a Abs. 3 ZPO-E). Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft des Schiedsspruchs ist der Antrag unstatthaft (§ 1059a Abs. 4 Satz 3 ZPO-E).


Ausblick und Bedeutung für die Praxis


Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob und ggfs. in welcher Form das Schiedsverfahrensrecht im zweiten Anlauf modernisiert wird. Wirtschaftsakteure sollten dieses Vorhaben jedenfalls im Blick behalten und bei der Gestaltung ihrer Verträge berücksichtigen. Das beginnt schon bei der Frage der richtigen Bühne: staatliche Gerichte oder Schiedsgerichte. Es betrifft aber zugleich die Gestaltung einzelner Modalitäten des Schiedsverfahrens. Gerne unterstützen wir auch Sie hierbei.