Nachfolgeplanung durch lebzeitige Vermögensübertragungen

Im Bereich der vorsorgenden Nachfolgeplanung verfügt unsere Kanzlei seit jeher über eine hohe Beratungskompetenz. Immer wieder besteht bei Mandanten der Wunsch, Vermögensgegenstände – vor allem Immobilien- oder Gesellschaftsvermögen – bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten oder nachfolgende Generationen zu übertragen. Gerade das Jahresende wird häufig von vielen Menschen zum Anlass genommen, um über die eigene Nachfolgeplanung nachzudenken und diese innerhalb der Familie zu beraten. Die Gründe hierfür sind regelmäßig genau so vielgestaltig wie die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

Ob eine lebzeitige Vermögensübertragung im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, wird naturgemäß maßgeblich beeinflusst von den individuellen familiären und wirtschaftlichen Lebensumständen. Regelmäßig sollten im Rahmen der Beratung sämtliche Vor- und Nachteile einer möglichen Vermögensübertragung betrachtet und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Der nachfolgende Beitrag fasst einige der wichtigsten Punkte zusammen, die Sie bei Ihren Überlegungen, Vermögenswerte zu Lebzeiten zu übertragen, beachten sollten.

  • Eine der wesentlichen Motivationen, Vermögensgegenstände zu Lebzeiten zu übertragen, ist das möglichst sinnvolle Ausnutzen der Freibeträge, die nahen Angehörigen – insbesondere Ehegatten und Kindern – im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer zustehen. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre aufs Neue voll ausgeschöpft werden. Soll also ein großes Vermögen möglichst steuergünstig weitergegeben werden, ist es durchaus sinnvoll, frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Zu beachten ist hierbei, dass die schenkweise Übertragung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten steuerneutral möglich ist, d.h. greift die Freibeträge nicht angreift. Auch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt. Neben steuerlichen Motiven sind selbstverständlich häufig auch andere Gründe maßgeblich für den Wunsch, Vermögen lebzeitig zu übertragen. Jedoch sollten auch in diesen Fällen die steuerlichen Aspekte in die Prüfung und Beratung einfließen.
  • Soll die Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der Schenkung erfolgen, sollte sich der Übergeber bei einer Schenkung darüber im Klaren sein, dass mit deren Vollzug das Eigentum an dem geschenkten Gegenstand auf den Beschenkten übergeht und der Schenker das Verfügungsrecht an dem geschenkten Gegenstand grds. auf Dauer verliert. Die Befugnis, über den geschenkten Gegenstand zu verfügen – also insbesondere diesen zu veräußern, weiter zu verschenken oder hierüber testamentarisch zu verfügen – liegt also zukünftig allein bei dem Beschenkten.

Eine Rückforderung oder ein Widerruf kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Deshalb ist es i.d.R. sinnvoll, im Schenkungsvertrag vertragliche Rücktritts- bzw. Widerrufsrechte zugunsten des Schenkers vorzubehalten und in geeigneter Weise abzusichern. Möglich und üblich ist es z.B. insbesondere, einen Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu vereinbaren, dass der Beschenkte den geschenkten Gegenstand ohne Zustimmung des Schenkers veräußert oder weiter verschenkt oder dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt und der geschenkte Gegenstand im Rahmen der dann eintretenden Erbfolge an dem Schenker nicht genehme Personen fällt.

  • Häufig ist es zur Absicherung des Schenkers darüber hinaus sinnvoll, im Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte zugunsten des Schenkers zu vereinbaren. In Betracht kommt insbesondere die Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnungsrechts. Zu bedenken ist insoweit allerdings, dass der Wert eines vorbehaltenen Nutzungsrechts den steuerlichen Wert des geschenkten Gegenstandes mindert. Ferner ist in diesem Zusammenhang unbedingt zu beachten, dass das Nutzungsrecht unmittelbar bei der Schenkung vorbehalten werden sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Schenkers auf Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Beschenkten. Auch ist die spätere Einräumung eines Nutzungsrechts i.d.R. steuerlich ungünstig.
  • Achtung bei sog. Kettenschenkungen: Ist Motiv für die Schenkung die Ersparnis von Schenkungsteuer, so ist die Vereinbarung einer Verpflichtung des Beschenkten, den geschenkten Gegenstand weiterzuschenken, i.d.R. steuerschädlich. Auch sollte vor Weitergabe der Schenkung eine gewisse „Anstandsfrist“ abgewartet werden.
  • Handelt es sich bei den zu übertragenden Vermögensgegenständen um große Vermögensgegenstände bzw. um das wesentliche Vermögen des Übergebers, kann es sinnvoll sein, die Übertragung gegen Gegenleistungen vorzunehmen. In Betracht kommen neben den oben bereits genannten Nutzungsvorbehalten etwa Versorgungsleistungen wie (Leib-)Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen. Alternativ kommen in solchen Fällen – etwa bei großen Immobilienvermögen – auch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, etwa die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft, in Betracht. Im Rahmen einer solchen Gesellschaftsstruktur können i.d.R. auch individuelle, über die üblichen Gestaltungsmöglichkeiten hinausgehende Wünsche und Bedürfnisse der Beteiligten mittels flexibler gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten gut umgesetzt werden. Andererseits sind jedoch in diesen Fällen der mit einer Gesellschaftsgründung verbundene Aufwand sowie insbesondere die sich hieraus ergebenden steuerlichen Rechtsfolgen gegen die im Einzelfall erzielten Vorteile abzuwägen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, im Zusammenhang mit lebzeitigen Vermögensübertragungen eindeutige Regelungen über eine Pflichtteilsanrechnung sowie eine Anordnung in Bezug auf etwaige Ausgleichungspflichten im Erbfall zu treffen.

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