Namensänderung bei Erwachsenenadoption ab Mai 2025 nicht mehr erforderlich

24. März 2025
Dr. Stephan Molls

Volljährige, die sich adoptieren lassen möchten, müssen nach (noch) geltendem Recht den Namen des Annehmenden übernehmen. Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht nur für einen Anzunehmenden, der verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führt. Schließt sich der Ehegatte der adoptionsbedingten Namensänderung nicht an, so behält der Angenommene seinen bisherigen Familiennamen. Sein Geburtsname ändert sich aber trotzdem.

Alle Anzunehmenden (auch unverheiratete) haben zudem die Möglichkeit, bei Darlegung eines entsprechenden Interesses einen Doppelnamen aus ihrem alten und ihrem neuen Nachnamen zu bilden.

Die Verpflichtung zur Namensänderung stand in der rechtswissenschaftlichen Literatur seit Jahren zunehmend in der Kritik, weil sie als verfassungswidrig angesehen wurde (vgl. Molls, ZRP 2012, 174; Löhnig, FamRZ 2012, 679). Im Jahr 2020 schloss sich auch der BGH dieser Sichtweise an und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses verneinte eine Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung in einer knappen Entscheidung mit 5:3 Stimmen.

Zwischenzeitlich ist jedoch der Gesetzgeber tätig geworden. Ab dem 1. Mai 2025 hat der Anzunehmende die Möglichkeit, der Namensänderung zu widersprechen und damit seinen bisherigen Familiennamen zu behalten (§ 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Mit dieser Liberalisierung wird einem in der Praxis seit Langem bestehenden Bedürfnis der Adoptionsbeteiligten Rechnung getragen.

Der Widerspruch gegen die Namensänderung ist in den Adoptionsantrag aufzunehmen. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden.

Übrigens: Auch ein bereits adoptierter Erwachsener profitiert noch von der neuen Gesetzeslage. Er kann seinen vor der Adoption geführten Namen wieder zu seinem Geburtsnamen bestimmen oder nachträglich noch einen Doppelnamen aus seinem altem und seinem neuen Namen bilden (Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB). Der entsprechende Antrag ist an das Standesamt zu richten und zuvor notariell zu beglaubigen.