Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) wurde zuletzt erst Anfang des Jahres novelliert. Der Gesetzgeber hat Mitte des Jahres aber unter anderem in Reaktion auf die gestiegenen europäischen Klimaschutzziele – vorläufige Einigung auf das Europäische Klimagesetz – sowie die Anforderungen der teilweisen beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2021 durch die Europäische Kommission weitere Änderungen vorgenommen.
Ziel des EEG 2021 ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
Das EEG 2021 zielt zudem darauf ab, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern. Das langfristige Ziel ist dann das Erreichen von Treibhausgasneutralität im deutschen Stromsektor, was noch vor dem Jahr 2050 geschehen soll.
Was sind die wesentlichen Neuerungen?
- Orientierung des Ausbaus erneuerbarer Energien am Klimaschutzprogramm 2030
Zum Erreichen der 65-Prozent-Marke – Anteil des aus erneuerbaren Energien stammenden Stroms am Bruttostromverbrauch – bis zum Jahr 2030 werden in § 4 EEG 2021 erstmals konkrete Strommengen- und Ausbaupfade festgeschrieben. § 4a EEG 2021 schreibt zudem Zwischenziele fest, die eine Überprüfung der Ausbaugeschwindigkeit ermöglichen sollen.
1. Erhöhte Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land
Neben der Festlegung des Ausschreibungsvolumens für die nächsten Jahre – im Jahr 2021 beispielsweise 4.500 Megawatt – wird die Bundesnetzagentur verpflichtet, bei einer künftig drohenden Unterzeichnung die gesetzlich festgelegten Ausschreibungsmengen zu kürzen. Eine drohende Unterzeichnung ist dann anzunehmen, wenn der vorausgegangene Ausschreibungstermin unterzeichnet war und das Volumen der nicht bezuschlagten Gebote und der nach der Meldefrist des vorausgegangenen Ausschreibungstermins erfolgten Neugenehmigungen summiert kleiner ist als das Ausschreibungsvolumen des anstehenden Ausschreibungstermins. Zudem können nicht abgerufene Ausschreibungsmengen in Nachholterminen erneut ausgeschrieben werden.
2. Nachträgliche Leistungserhöhung um bis zu 15 Prozent
Durch § 22 Absatz 2 EEG 2021 wird zudem geregelt, dass die ursprünglich bezuschlagte Leistung einer Windenergieanlage an Land um bis zu 15 Prozent überstiegen werden darf, ohne dass der Förderungsanspruch erlischt. Dadurch wird insbesondere der Weiterentwicklung von Windenergieanlagen und den oftmals lang andauernden Genehmigungsverfahren Rechnung getragen.
3. Erhöhte Ausschreibungsvolumina für solare Strahlungsenergie
Die Ausschreibungsvolumina werde insbesondere durch sog. „Sonderausschreibungen“ erhöht. Die zuvor insgesamt für sämtliche Solaranlagen in einer gemeinsamen Ausschreibung festgelegten 750 Kilowatt wurden vom Gesetzgeber überholt. Von nun an besteht u.a. ein eigenes Ausschreibungssegment für Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind.
4. Finanzielle Beteiligung von Kommunen
§ 6 EEG 2021 ermöglicht den Betreibern von Windenergieanlagen an Land sowie den Betreibern von Freiflächenanlagen, die jeweilige Standortgemeinde an den Erträgen aus dem Betrieb zu beteiligen. Der Anlagenbetreiber darf an die Gemeinde bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde zahlen, die er dann durch den Netzbetreiber aus der EEG-Umlage erstattet bekommt.
Ob die Neuregelung des EEG 2021 den gewünschten Zweck hat, bleibt abzuwarten.