Neue Grundsatzentscheidung des BGH zum Schiedsverfahren: Keine Klagebefugnis der NADA ohne ausdrückliche Regelung – Es gibt Anpassungsbedarf!

Hintergrund der Entscheidung

Der BGH hatte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit prozessualen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung einer Schiedsvereinbarung zu befassen. Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren ist ein mehrfacher Deutscher Meister im Ringen. Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Der Athlet und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10.01.2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

"Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden."

Es kam zum Streit um den Inhalt dieser Vereinbarung, als die NADA dem Athleten vorwarf, gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben. Ein Verstoß konnte dem Athleten jedoch nicht nachgewiesen werden. Zunächst stellte das Landgericht Freiburg fest, dass kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel bestanden habe. Auch der DRB stellte im Verbandsverfahren sodann durch Beschluss fest, dass ein Verstoß nicht nachgewiesen werden könne.

Gegen diesen Beschluss legte die NADA Berufung zum Deutschen-Sportschiedsgericht bei der DIS ein, woraufhin der Athlet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts rügte. Das Schiedsgericht erklärte sich durch Zwischenentscheid nach § 1040 III 1 ZPO für zuständig. Der Antrag des Athleten auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch ein staatliches Gericht nach §§ 1040 III 2, 1062 I Nr. 2 ZPO blieb zunächst erfolglos. Das zuständige OLG Köln bestätigte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Diese Entscheidung griff der Athlet sodann letztinstanzlich mittels Rechtsbeschwerde zum BGH an (s. § 1065 I 1 ZPO).

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Athleten Recht. Das OLG Köln habe die NADA zu Unrecht als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Athleten eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen. Zwar habe das OLG zunächst zutreffend erkannt, dass die NADA nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei und ihr in dieser auch nicht ausdrücklich eine Klagebefugnis zugestanden werde. Eine Klagebefugnis ergebe sich aber entgegen der Ansicht des OLG auch nicht aus einer Einbeziehung der NADA in die Schiedsvereinbarung aus dem dortigen Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (DRB-ADO) und die DIS-SportSchO.

Keine Klagebefugnis über Verweis auf Verbandsregelwerk

Mit Blick auf die DRB-ADO weist der BGH daraufhin, dass sich eine Einbeziehung der NADA nicht aus Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO ergebe. Die DRB-ADO werde in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Hierbei handele es sich um die Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung. Dieser sei strikt zu trennen von ihrem persönlichen Anwendungsbereich. Nur letzterer bestimme, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.

Keine Klagebefugnis über Verweis auf Schiedsgerichtsordnung

Weiter ergebe sich eine Klagebefugnis der NADA auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die Anwendung der DIS-SportSchO. Hier stellt der BGH zunächst klar, dass die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung noch unter dem Regime der DIS-SportSchO in der Fassung vom 1.1.2008 geschlossen wurde. Während im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens bereits die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1.4.2016 galt.

Grenzen des dynamischen Verweises

Von Bedeutung ist hier insbesondere die erst in der Neufassung der DIS-SportSchO enthaltene Regelung in § 57 I, die explizit regelt, dass die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten kann, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist. Diese Bestimmung - so der BGH weiter - sei jedoch nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Athleten mit dem DRB einbezogen worden. Der Verweis auf die Anwendbarkeit der DIS-SportSchO in der Schiedsvereinbarung sei zwar als dynamischer Verweis zu verstehen. Dieser gerate jedoch an seine Grenzen, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen.

Neufassung der DIS-SportSchO

Eine solche Änderung der DIS-SportSchO nahm der BGH sodann mit Blick auf die Neufassung des § 57 I DIS-SportSchO an. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten sei von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Rahmen des dynamischen Verweises stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung nicht umfasst. Es sei mit den berechtigten Interessen des Athleten nicht vereinbar, der NADA nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens stelle für den Betroffenen eine erhebliche Belastung dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit und gegenüber Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Ein solches Recht sei umso mehr zu versagen, wie hier bereits ein staatliches Gericht mit Blick auf den Doping-Verstoß einen strafrechtlichen Anfangsverdacht verneint habe und im Verbandsverfahren der Nachweis eines Doping-Verstoßes ebenfalls nicht geführt werden konnte. Hieraus erwachse dem betroffenen Athleten eine Vertrauensposition. Diese dürfe nicht durch eine nachträgliche Erweiterung der Klagebefugnis rückwirkend entwertet werden.

BGH erkennt berechtigte Gründe für Klagebefugnis der NADA

Abschließend weist der BGH aber zugleich - wenn auch nicht entscheidungstragend - daraufhin, dass die zuvor angestellte Bewertung nicht in Frage stelle, dass es durchaus berechtigte Gründe geben mag, der NADA ein eigenes Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens einzuräumen. Solange dafür jedoch keine gesetzliche Regelung bestehe, bedürfe es dazu stets einer wirksamen Einbeziehung in die mit dem Athleten geschlossenen Schiedsvereinbarung.

Folgen für die Praxis

In der Praxis dürfte die Grundsatzentscheidung des BGH für Aufsehen sorgen. Allen voran werden Schiedsvereinbarungen betroffen sein, die zwischen den Athleten und Verbänden bereits vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten DIS-SportSchO 2016 am 1.4.2016 abgeschlossen wurden. Diese Schiedsvereinbarungen sollten schnellstmöglich erneuert werden. Anderenfalls droht auch hier die Unzulässigkeit eines durch die NADA eingeleiteten Schiedsverfahrens. Die Verbände laufen hier "Gefahr", sich dem Compliance-Vorwurf auszusetzen, Anti-Doping-Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umzusetzen.

Gleichzeitig sollten aber nicht nur die noch unter dem Regime der DIS-SportSchO 2008 abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen schnellstmöglich geändert werden. Auch die bereits unter dem Regime der DIS-SportSchO 2016 abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sollten aus Klarstellungsgründen geändert und jedenfalls zukünftig entsprechend der neuen BGH-Rechtsprechung abgeschlossen werden. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine solche existiert bislang nicht. Weder § 57 I DIS-SportSchO 2016 noch Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO haben Gesetzescharakter. Zudem hat der BGH die Frage, ob es sich bei § 57 I DIS-SportSchO 2016 um eine AGB handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde, ausdrücklich offengelassen.

Wie der BGH in seinen nicht tragenden Erwägungen zu erkennen gegeben hat, wird es zur Anpassung erforderlich sein, die Klagebefugnis zugunsten der NADA ausdrücklich in die Schiedsvereinbarung mit aufzunehmen. Eine erste Orientierungshilfe hat die NADA bereits mit ihren geänderten Mustervereinbarungen veröffentlicht.