Neue Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften

Insbesondere Betreiber von Online-Shops, aber auch Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern verwenden, müssen seit dem 1. Februar 2017 (zusätzliche) Informationspflichten in Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung beachten.

ERGÄNZUNG DER VERLINKUNGSPFLICHT AUF DIE OS-PLATTFORM

Die bereits nach Art. 14 der EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Online Dispute Resolution – sog. ODR-Verordnung; EU VO Nr. 524/2013) seit Januar 2016 ausschließlich für Online-Händler bestehende Pflicht zur Verlinkung auf die Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung der Europäischen Kommission (sog. OS-Plattform) wird nun durch Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergänzt.

ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN

Unternehmer, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbestimmungen verwenden, müssen nunmehr zusätzlich die Verbraucher in transparenter Form darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren ist zwar in vielen Fällen freiwillig. Die Information über das „Ob“ der Teilnahme ist jedoch für die Unternehmer verpflichtend. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Unternehmer am Schluss des jeweils vorangegangenen Jahres weniger als elf Personen beschäftigt hat, § 36 Abs. 3 VSBG.

Für den Fall, dass eine Bereitschaft oder Pflicht zur Teilnahme an derartigen Schlichtungsverfahren besteht, müssen die betreffenden Unternehmer die Verbraucher nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zudem leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Schlichtungsstelle unter Angabe der Anschrift und Webseite hinweisen und ausdrücklich erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen.

Diese in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen müssen auf der Website des jeweiligen Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält; bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen diese Informationen (auch) dort enthalten sein, vgl. § 36 Abs. 2 VSBG.

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ENTSTEHEN DER STREITIGKEIT

Wenn ein Streit zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, muss der Unternehmer den Verbraucher in Textform (z. B. per E-Mail) auf eine für ihn zuständige Schichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinweisen, vgl. § 37 VSBG. Auch in diesem Fall muss der Unternehmer wieder angeben, ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist.

PRAXISTIPP

Soweit noch nicht geschehen, sollten betroffene Unternehmer ihre Webseiten und Allgemeine Geschäftsbedingungen umgehend gemäß den neuen Anforderungen überarbeiten. Ansonsten besteht die Gefahr teurer Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine.

Für eine gute Auffindbarkeit der oben aufgeführten allgemeinen Informationen ist zu empfehlen, diese im Fall der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dort etwa mit einer gesonderten Überschrift zu versehen. Für Online-Händler ist es sinnvoll, auf der Webseite (z. B. in der Fußzeile) zusätzlich einen gut sichtbaren Hinweis mit Verlinkung auf die entsprechende Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder – falls solche nicht verwendet werden – auf eine entsprechende Informations-Unterseite anzubringen.

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