Neue Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern

Seit dem 01.02.2017 ist durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz („VSBG“) eine weitere Informationspflicht für Unternehmer gegenüber Verbrauchern hinzugekommen. Ziel des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist es, Verbrauchern mit einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle eine flächendeckende alternative Streitbeilegungsmöglichkeit gegenüber dem gerichtlichen Verfahren zu bieten. Die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist für Unternehmer zwar freiwillig, es gilt jedoch in jedem Fall, besondere Informationspflichten zu beachten. Diese sind geregelt in § 36 VSBG.

VORAUSSETZUNGEN

Den Informationspflichten muss der Unternehmer nachkommen, wenn er eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Weitere Voraussetzung der Informationspflicht ist, dass der Unternehmer zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt hat. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Das bedeutet, dass der Unternehmer mit Beginn des Kalenderjahres prüfen muss, ob er der Informationspflicht unterliegt.

INHALT DER INFORMATIONSPFLICHT

Betroffene Unternehmer sind verpflichtet, leicht zugänglichklar und verständlich

  • mitzuteilen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen;
  • die zuständige Schlichtungsstelle mit Adresse und Webseite zu benennen und ihre ausdrückliche Bereitschaft zu erklären oder die Verpflichtung mitzuteilen, vor dieser Stelle Streitigkeiten zu klären, wenn sie hierzu bereit oder verpflichtet sind;
  • ausdrücklich zu erklären, wenn sie nicht zur Verbraucherstreitbeilegung bereit (und auch nicht gesetzlich verpflichtet) sind.

Um die Vorgabe der Klarheit und Verständlichkeit der Mitteilung zu erfüllen, dürfte es ausreichen, wenn der Unternehmer seine Teilnahme oder Nichtteilnahme wie folgt erklärt:

Die [Name des Unternehmens] verpflichtet sich/ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: [Name der Schlichtungsstelle, Adresse, Webseite].“

oder

„Die [Name des Unternehmens] ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Die Information muss für den Verbraucher zudem „leicht zugänglich“ sein. Für den Hinweis auf der Webseite ist anzuraten, diesen im Impressum zu platzieren.

Verwendet der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist es ratsam, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Streitbeilegungsverfahren dort in einem gesonderten Punkt bzw. Absatz aufzunehmen.

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und auch in den Gesetzesmaterialien nicht angesprochen ist die Frage, ob ein Unternehmer einen derartigen Zusatz auch dann in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen muss, wenn er ausdrücklich deren Geltung auf die Rechtsbeziehung zu anderen Unternehmen beschränkt. Da das VSBG nicht zwischen solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch gegenüber Verbrauchern gelten sollen, und solchen, die ausschließlich gegenüber Unternehmen gestellt werden, unterscheidet, ist es ratsam, in jede Allgemeine Geschäftsbedingungen einen derartigen Hinweis aufzunehmen.

FOLGEN BEI VERSTÖSSE

Werden die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht eingehalten, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Im Falle der Nichtbeachtung drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Daneben kommen Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in Betracht. Ob ein solcher Anspruch mit Erfolg durchgesetzt werden kann, erscheint fraglich. Denn der Verbraucher müsste einen Schaden darlegen und beweisen. Dieser könnte in den ersparten Kosten im Falle eines erfolgreichen Schlichtungsverfahrens liegen. Der Verbraucher müsste dann allerdings beweisen, dass das Schlichtungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden wäre.

WEITERE INFORMATIONSPFLICHTEN

Neben der Informationspflicht auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Unternehmer nach § 37 VSBG den Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag ebenfalls darüber informieren, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Diese Information muss dem Verbraucher nach Entstehen der Streitigkeit in Textform erteilt werden. Diese Informationspflicht besteht auch für Unternehmer, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen. Sie müssen dem Verbraucher gegenüber dann klar zum Ausdruck bringen, dass sie eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ablehnen, um dem Verbraucher Mühe und Kosten zu ersparen, die durch die vergebliche Anrufung einer Verbraucherschlichtungsstelle entstehen könnten (BT-Drucksache 18/5089, S. 75). Ein Verstoß hiergegen könnte – sofern dem Verbraucher unnötige Kosten entstehen – Schadensersatzansprüche des Verbrauchers auslösen.

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